Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Die Abtretung einer gepachteten Gemeindejagd an eine andere Person ist nur nach Maßgabe der §§ 11 und 15 mit Zustimmung des Gemeinderates und mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig.
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