§ 32 Stmk. JagdG 1986 Teilung eines Eigenjagdgebietes

Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.02.2015 bis 31.12.9999

(1) GehtGehen im Laufe der Pachtzeit ein GrundbesitzJagdpachtperiode Grundflächen, welcherwelche für diese Zeit als Eigenjagdgebiet im Sinne des § 3 angemeldet und anerkannt warwaren, in einzelnen Teilen auf mehrere Eigentümerinnen/Eigentümer über, so bleibt hinsichtlich jener Teile dieses Besitzesdieser Grundflächen die Befugnis zur Eigenjagd aufrecht, welche noch immer den Erfordernissen der §§ 3 und 6 entsprechen. Darüber hat die Behörde mit Bescheid zu entscheiden.“

(2) Jene Teile des geteilten Grundbesitzes hingegenGrundflächen, welche diesen Erfordernisse nicht mehr entsprechen, sowie jene als Eigenjagdgebiete anerkannten Grundflächen überhaupt, welche im Laufe der PachtzeitJagdpachtperiode das für Eigenjagdgebiete vorgeschriebene Ausmaß von 115 Hektar oder den erforderlichen Zusammenhang verlieren, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Begehren des Gemeinderates oder des Jagdpächters für die restliche Dauer der PachtzeitJagdpachtperiode dem GemeindejagdgebieteGemeindejagdgebiet zuzuweisen, vorbehaltlich eines etwa im Sinne des § 12 eintretenden Vorpachtrechtes.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015

Stand vor dem 05.02.2015

In Kraft vom 03.04.1986 bis 05.02.2015

(1) GehtGehen im Laufe der Pachtzeit ein GrundbesitzJagdpachtperiode Grundflächen, welcherwelche für diese Zeit als Eigenjagdgebiet im Sinne des § 3 angemeldet und anerkannt warwaren, in einzelnen Teilen auf mehrere Eigentümerinnen/Eigentümer über, so bleibt hinsichtlich jener Teile dieses Besitzesdieser Grundflächen die Befugnis zur Eigenjagd aufrecht, welche noch immer den Erfordernissen der §§ 3 und 6 entsprechen. Darüber hat die Behörde mit Bescheid zu entscheiden.“

(2) Jene Teile des geteilten Grundbesitzes hingegenGrundflächen, welche diesen Erfordernisse nicht mehr entsprechen, sowie jene als Eigenjagdgebiete anerkannten Grundflächen überhaupt, welche im Laufe der PachtzeitJagdpachtperiode das für Eigenjagdgebiete vorgeschriebene Ausmaß von 115 Hektar oder den erforderlichen Zusammenhang verlieren, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Begehren des Gemeinderates oder des Jagdpächters für die restliche Dauer der PachtzeitJagdpachtperiode dem GemeindejagdgebieteGemeindejagdgebiet zuzuweisen, vorbehaltlich eines etwa im Sinne des § 12 eintretenden Vorpachtrechtes.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015

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