§ 23 Stmk. JagdG 1986

Stmk. JagdG 1986 - Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
  1. (1)Absatz einsDer Jagdverwalter hat die Jagd in dem seiner Verantwortung übertragenen Jagdgebiet zu verwalten. Er hat die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 und 2 zu erfüllen und ist von der Behörde auf Antrag des Jagdberechtigten, dessen Jagdausübungsrecht an die Bestellung eines Jagdverwalters gebunden ist oder von Amts wegen mit Bescheid zu bestellen. Die Bestellung erfolgt jeweils längstens für die Dauer einer Jagdpachtperiode. Gegenüber der Behörde haftet er insbesondere für die Erstellung und Einhaltung des Abschussplanes sowie für die Beachtung der übrigen jagdpolizeilichen Bestimmungen dieses Gesetzes. Die Abberufung des Jagdverwalters ist von der Behörde unter sinngemäßer Anwendung des § 29 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 bis 7 mit Bescheid durchzuführen.Der Jagdverwalter hat die Jagd in dem seiner Verantwortung übertragenen Jagdgebiet zu verwalten. Er hat die Voraussetzungen nach Paragraph 15, Absatz eins und 2 zu erfüllen und ist von der Behörde auf Antrag des Jagdberechtigten, dessen Jagdausübungsrecht an die Bestellung eines Jagdverwalters gebunden ist oder von Amts wegen mit Bescheid zu bestellen. Die Bestellung erfolgt jeweils längstens für die Dauer einer Jagdpachtperiode. Gegenüber der Behörde haftet er insbesondere für die Erstellung und Einhaltung des Abschussplanes sowie für die Beachtung der übrigen jagdpolizeilichen Bestimmungen dieses Gesetzes. Die Abberufung des Jagdverwalters ist von der Behörde unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 29, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2 bis 7 mit Bescheid durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2Kommt die/der Jagdberechtigte ihrer/seiner Verpflichtung zur Namhaftmachung einer Jagdverwalterin/eines Jagdverwalters trotz Aufforderung binnen einer Frist von einem Monat nicht nach und wird von Amts wegen eine Jagdverwalterin/ein Jagdverwalter bestellt, ist von der/vom Jagdberechtigten an die Jagdverwalterin/den Jagdverwalter ein angemessener Aufwandersatz (Zeitaufwandpauschale und Spesenersatz) zu leisten. Der Aufwandersatz wird von der Behörde unter sinngemäßer Anwendung des Gebührenanspruchsgesetzes, BGBl. Nr. 136/1975, in der Fassung BGBl. Nr. 202/2021, festgesetzt. Die amtswegige Bestellung ist, sobald die/der Jagdberechtigte eine Jagdverwalterin/einen Jagdverwalter bestellt hat, durch Bescheid aufzuheben.Kommt die/der Jagdberechtigte ihrer/seiner Verpflichtung zur Namhaftmachung einer Jagdverwalterin/eines Jagdverwalters trotz Aufforderung binnen einer Frist von einem Monat nicht nach und wird von Amts wegen eine Jagdverwalterin/ein Jagdverwalter bestellt, ist von der/vom Jagdberechtigten an die Jagdverwalterin/den Jagdverwalter ein angemessener Aufwandersatz (Zeitaufwandpauschale und Spesenersatz) zu leisten. Der Aufwandersatz wird von der Behörde unter sinngemäßer Anwendung des Gebührenanspruchsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 2021,, festgesetzt. Die amtswegige Bestellung ist, sobald die/der Jagdberechtigte eine Jagdverwalterin/einen Jagdverwalter bestellt hat, durch Bescheid aufzuheben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015, LGBl. Nr. 21/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2024,

In Kraft seit 06.02.2024 bis 31.12.9999
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