§ 27 Stmk. JagdG 1986 Änderung des Jagdpachtverhältnisses durch Tod

Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.02.2015 bis 31.12.9999

(1) Jede nach diesem Gesetz vorgenommene Verpachtung einer Gemeindejagd erlischt – die Fälle des § 28 ausgenommen – mit dem Tod des Pächters. Bei der Verpachtung an eine Jagdgesellschaft bleibt das Pachtverhältnis dann bestehen, wenn den Erfordernissen des § 15 noch entsprochen ist.

(2) Die Anzeige über den eingetretenen Todesfall ist sowohl bei der Gemeinde wie bei der für das Gemeindejagdgebiet zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.

(3) Inwiefern eine Änderung in den Eigentumsverhältnissen an dem für die Gestaltung der Jagdgebiete maßgebenden GrundbesitzGrundeigentum eine Rückwirkung auf die vorgenommenen Jagdverpachtungen ausübt, ist in den §§ 31 bis 33 bestimmt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015

Stand vor dem 05.02.2015

In Kraft vom 03.04.1986 bis 05.02.2015

(1) Jede nach diesem Gesetz vorgenommene Verpachtung einer Gemeindejagd erlischt – die Fälle des § 28 ausgenommen – mit dem Tod des Pächters. Bei der Verpachtung an eine Jagdgesellschaft bleibt das Pachtverhältnis dann bestehen, wenn den Erfordernissen des § 15 noch entsprochen ist.

(2) Die Anzeige über den eingetretenen Todesfall ist sowohl bei der Gemeinde wie bei der für das Gemeindejagdgebiet zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.

(3) Inwiefern eine Änderung in den Eigentumsverhältnissen an dem für die Gestaltung der Jagdgebiete maßgebenden GrundbesitzGrundeigentum eine Rückwirkung auf die vorgenommenen Jagdverpachtungen ausübt, ist in den §§ 31 bis 33 bestimmt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015

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