Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Auf den Pächter eines Jagdeinschlusses finden die Bestimmungen des § 17 Abs.2 und 4, dann der §§ 18 und 19 sinngemäß Anwendung.
In Kraft seit 03.04.1986 bis 31.12.9999
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