§ 18 Stmk. JagdG 1986 Kaution

Stmk. JagdG 1986 - Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Kaution haftet für Geldstrafen, zu denen der Pächter bezüglich der gepachteten Gemeindejagd verurteilt wird, ferner für Kosten, die anläßlich von Amtshandlungen bezüglich der gepachteten Gemeindejagd anerlaufen und zu deren Tragung der Pächter verhalten wird, für den Pachtschilling, für die Landesjagdabgabe, für die vom Pächter für Jagd- und Wildschäden zu leistenden Kosten sowie für die Erfüllung der sonstigen, dem Pächter aus dem Pachtvertrag obliegenden Verbindlichkeiten.

(2) Sinkt die Kaution unter den Betrag des einjährigen Pachtschillings, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Pächter die Ergänzung derselben binnen 14 Tagen auf die ursprüngliche Höhe aufzutragen.

(3) Mit der Beendigung des Kalenderjahres, in welchem die Jagdpachtzeit abläuft, wird dem Pächter die Kaution zurückgestellt, sofern nicht ein Verfahren über Ansprüche läuft, für welche sie haftet.

In Kraft seit 03.04.1986 bis 31.12.9999
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