§ 21 Stmk. JagdG 1986 Pachtschilling

Stmk. JagdG 1986 - Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Gemeinderat hat den jährlichen Jagdpachtschilling an die Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer des Gemeindejagdgebietes unter Zugrundelegung des Flächenausmaßes der in das Gemeindejagdgebiet einbezogenen Grundstücke aufzuteilen. Der für Jagdeinschlüsse erzielte Jagdpachtschilling ist auf die Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer der im Jagdeinschluss gelegenen Grundstücke nach dem gleichen Grundsatz aufzuteilen.

(2) Der vom Bürgermeister zu erstellende Aufteilungsentwurf ist vor der Vorlage an den Gemeinderat durch vier Wochen im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist in ortsüblicher Weise mit dem Hinweis kundzumachen, dass es jeder Grundeigentümerin/jedem Grundeigentümer im Gemeindejagdgebiet freisteht, gegen den Aufteilungsentwurf innerhalb der Auflagefrist bei der Gemeinde Einwendungen schriftlich einzubringen oder zu Protokoll zu geben. Solche Einwendungen sind vom Gemeinderat in Erwägung zu ziehen.

(3) Vom Pachtschilling ist die Umsatzsteuer abzuziehen. Anteile, die nicht sechs Wochen nach der Kundmachung des Gemeinderatsbeschlusses behoben wurden, verfallen zugunsten der Gemeindekasse.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015

In Kraft seit 06.02.2015 bis 31.12.9999
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