(1) Jeder Pachtwerber hat vor Beginn der Versteigerung einen dem Ausrufpreise gleichkommenden Betrag in barem in österreichischer Valuta, in Spar- oder in Raiffeisenkassen-Einlagebüchern oder in Staats- oder anderen für pupillarsicher erklärten Wertpapieren als Leggeld zu erlegen.
(2) Der Meistbieter hat sogleich nach Schluß der Versteigerung die Kosten derselben, wenn die letzteren nicht etwa gemäß § 30 vom früheren Pächter hereingebracht werden, eine dem einjährigen Pachtschillinge gleichkommende Kaution nach obigen Bestimmungen und den einjährigen Pachtschilling, letzteren bar, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlegen.
(3) Der Versteigerungsakt unterliegt der Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die letztere hat auf Grund des Versteigerungsaktes die Zuweisung der versteigerten Jagd vorzunehmen, und zwar an denjenigen, der das höchste Angebot gestellt hat, wobei jedoch die Angebote solcher Personen, welche gemäß § 15 von der Pachtung ausgeschlossen sind, außer Betracht zu bleiben haben.
(4) Wird gegen die erfolgte Zuweisung der Jagd Beschwerde erhoben, so bleibt gleichwohl der Ersteher bis zur etwaigen endgültigen Außerkraftsetzung der Versteigerung Pächter der Gemeindejagd. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann erforderlichenfalls für diese Zeit Vorschriften nach § 73 insbesondere im Sinne des § 57 erlassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
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