(1) Mit dem Wirksamkeitsbeginn der bindenden Grundlage der Mittelverwendung (§ 39) hat die Landesregierung dafür zu sorgen, dass den haushaltsführenden Stellen die zur Leistung der Auszahlungen des Landes notwendigen Geldmittel in dem Ausmaße bereitgestellt werden, in welchem dies zur Erfüllung fälliger Verpflichtungen erforderlich ist.
(2) Für die Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen des Landes ist die Fälligkeit nach Maßgabe der jeweils verfügbaren Geldmittel und im Einklang mit den im § 2 Abs. 1 genannten Zielen sowie unter Beachtung der Regeln des wirtschaftlichen Verkehrs zu vereinbaren. Hierbei ist insbesondere davon auszugehen, dass vor Empfang der Gegenleistung Auszahlungen des Landes (z. B. für An- oder Vorauszahlungen) nur geleistet werden dürfen, sofern die Verpflichtung zur Leistung gesetzlich bestimmt ist oder vertraglich vereinbart wurde.
(3) Die Landesregierung hat zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft gemäß Abs. 1 eine Liquiditätsplanung durchzuführen und eine ausreichende Liquidität zu halten, die hiefür erforderliche Liquiditätsreserve darf 33% des Finanzierungsrahmens des jeweiligen Landesbudgets nicht übersteigen. In diese Liquiditätsreserve ist für unvorhersehbaren, unterjährig auftretenden Personalaufwand im Bereich der Allgemeinen Verwaltung eine Reserve im Ausmaß von 5% des Aktivitätsaufwandes aufzunehmen, die von der für das Personalwesen zuständigen Zentralstelle zu bewirtschaften ist. Die Veranlagung von Geldmitteln obliegt der Landesregierung, die diese in Abstimmung mit dem Liquiditätsplan so anzulegen hat, dass bei Bedarf darüber verfügt werden kann.
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