(1) Mittelverwendungen, die die vom Landtag beschlossenen Obergrenzen überschreiten (überplanmäßige Mittelverwendungen) sind nur in folgenden Fällen zulässig:
1. | Zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen kann die Landesregierung überplanmäßige Mittelverwendungen, die nur auf Ebene der Bereichs- und Globalbudgets ausgeglichen oder abgedeckt werden können, beschließen. Diese bedürfen der Genehmigung des Landtages. | |||||||||
2. | Bei Gefahr in Verzug kann die Landesregierung überplanmäßige Mittelverwendungen im Ausmaß von höchstens 3% der Gesamtauszahlungen des Finanzierungsbudgets beschließen, wenn deren Bedeckung gesichert ist. Diese bedürfen der Zustimmung des mit der Vorberatung des Landesbudgets betrauten Ausschusses des Landtages. Trifft der Ausschuss innerhalb von zwei Wochen keine Entscheidung, gilt die Zustimmung als erteilt. | |||||||||
3. | Bei Naturkatastrophen, Wirtschaftskrisen und humanitären Krisen kann die Landesregierung überplanmäßige Mittelverwendungen beschließen. Diese bedürfen der Zustimmung des Landtages. |
(2) Überplanmäßige Mittelverwendungen, die zur Erfüllung von Rechtsansprüchen aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen notwendig sind und die nicht mehr vor Ablauf des Budgetjahres gemäß Abs. 1 Z. 1 behandelt werden können, sind nur zulässig, wenn der Landtag die Landesregierung im Rahmen des Budgetbeschlusses ermächtigt hat, diese im Zuge der Erstellung des Rechnungsabschlusses zu bedecken (Art. 19a Abs. 4 Z. 2 L-VG). Das zuständige haushaltsleitende Organ hat die zu erwartenden überplanmäßigen Mittelverwendungen ehestmöglich an das für Landesfinanzen zuständige Mitglied der Landesregierung zu melden.
(3) Mittelverwendungsüberschreitungen in der zweckgebundenen Gebarung können erfolgen, wenn die Bedeckung aus Mehreinzahlungen von zweckgebundenen Mitteln erfolgt. Eventuell zusätzlich erforderliche anteilige Landesmittel zu den zweckgebundenen Mitteln sind im Rahmen der betreffenden Globalbudgets abzudecken. Bei Mindereinzahlungen in der zweckgebundenen Gebarung können Mittelaufbringungsunterschreitungen erfolgen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2016, LGBl. Nr. 8/2018
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