§ 36 StLHG Teilhefte

Steiermärkisches Landeshaushaltsgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.12.9999

(1) Für jedes Bereichsbudget ist ein Teilheft zu erstellen. Diese Teilhefte haben insbesondere folgende Inhalte aufzuweisen:

1.

Eine übersichtliche Darstellung:

a)

der Budgetstruktur und des jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organes,

b)

der für die Globalbudgets verantwortlichen Organisationseinheiten und

c)

der für die Detailbudgets jeweils zuständigen haushaltsführenden Stellen.

2.

die Darstellung des Ergebnisbudgets, Finanzierungsbudgets und der Investitionsbudgets,

3.

die Darstellung der Personalressourcen,

4.

die Erläuterungen zu den budgetierten Werten und personellen Ressourcen unter Bezugnahme auf die wesentlichen Veränderungen zu vorangegangenen Jahren sowie.

5. die Angaben zur Wirkungsorientierung insbesondere auch unter Berücksichtigung des Gleichstellungszieles je Detailbudget erster Ebene (§ 34), welche jeweils von den Angaben zur Wirkungsorientierung im Landesbudget (§ 18 Abs. 2) der Ebene von Bereichs- und Globalbudgets abgeleitet werden und mit diesen im Einklang sein müssen. Als Grundlage dient der aktuelle Entwurf des jeweiligen Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans.

(2) Die Teilhefte sind nicht Bestandteil des Landesbudgetentwurfes.

(3) In den Teilheften sind folgende Werte in den jeweiligen Detailbudgets getrennt auszuweisen:

1.

gesetzliche Verpflichtungen (§ 30),

2.

zweckgebundene Gebarung (§ 31),

3.

EU-Gebarung im Landeshaushalt,

4.

finanzierungswirksame Aufwendungen (§ 26),

5.

Bindungen im Rahmen der Budgetierung (§ 32) und

6.

Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen von besonderer Budget- und Steuerungsrelevanz.

(4) Die Landesregierung hat im Internet nach Beschluss des Landesbudgets ein Verzeichnis mit den budgetierten Werten einschließlich der Detailbudgets erster und zweiter Ebene zu veröffentlichen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 131/2016

Stand vor dem 31.08.2016

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.08.2016

(1) Für jedes Bereichsbudget ist ein Teilheft zu erstellen. Diese Teilhefte haben insbesondere folgende Inhalte aufzuweisen:

1.

Eine übersichtliche Darstellung:

a)

der Budgetstruktur und des jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organes,

b)

der für die Globalbudgets verantwortlichen Organisationseinheiten und

c)

der für die Detailbudgets jeweils zuständigen haushaltsführenden Stellen.

2.

die Darstellung des Ergebnisbudgets, Finanzierungsbudgets und der Investitionsbudgets,

3.

die Darstellung der Personalressourcen,

4.

die Erläuterungen zu den budgetierten Werten und personellen Ressourcen unter Bezugnahme auf die wesentlichen Veränderungen zu vorangegangenen Jahren sowie.

5. die Angaben zur Wirkungsorientierung insbesondere auch unter Berücksichtigung des Gleichstellungszieles je Detailbudget erster Ebene (§ 34), welche jeweils von den Angaben zur Wirkungsorientierung im Landesbudget (§ 18 Abs. 2) der Ebene von Bereichs- und Globalbudgets abgeleitet werden und mit diesen im Einklang sein müssen. Als Grundlage dient der aktuelle Entwurf des jeweiligen Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans.

(2) Die Teilhefte sind nicht Bestandteil des Landesbudgetentwurfes.

(3) In den Teilheften sind folgende Werte in den jeweiligen Detailbudgets getrennt auszuweisen:

1.

gesetzliche Verpflichtungen (§ 30),

2.

zweckgebundene Gebarung (§ 31),

3.

EU-Gebarung im Landeshaushalt,

4.

finanzierungswirksame Aufwendungen (§ 26),

5.

Bindungen im Rahmen der Budgetierung (§ 32) und

6.

Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen von besonderer Budget- und Steuerungsrelevanz.

(4) Die Landesregierung hat im Internet nach Beschluss des Landesbudgets ein Verzeichnis mit den budgetierten Werten einschließlich der Detailbudgets erster und zweiter Ebene zu veröffentlichen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 131/2016

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