(1) Bei Umschichtungen gemäß Z. 1 bis 4 kann
- | finanzierungswirksamer Aufwand in finanzierungswirksamen und nicht finanzierungswirksamen Aufwand und | |||||||||
- | nicht finanzierungswirksamer Aufwand nur in nicht finanzierungswirksamen Aufwand | |||||||||
umgeschichtet werden. | ||||||||||
Umschichtungen können mit Ausnahme der Aufwendungen gem. Abs. 2 erfolgen: | ||||||||||
1. | zwischen den Detailbudgets zweiter Ebene eines Detailbudgets erster Ebene durch die haushaltsführende Stelle, | |||||||||
2. | zwischen den Detailbudgets zweiter Ebene in unterschiedlichen Detailbudgets erster Ebene innerhalb desselben Globalbudgets durch das haushaltsleitende Organ, | |||||||||
3. | zwischen den Detailbudgets erster Ebene desselben Globalbudgets durch das haushaltsleitende Organ, wenn durch das haushaltsleitende Organ keine Detailbudgets zweiter Ebene gebildet wurden, | |||||||||
4. | zwischen einem Detailbudget erster Ebene, bei dem keine Detailbudgets zweiter Ebene gebildet wurden, und einem Detailbudget zweiter Ebene eines anderen Detailbudgets erster Ebene desselben Globalbudgets durch das haushaltsleitende Organ. |
(2) Für den Personal-, IT- und Amtssachaufwand können jeweils Umschichtungen auf und zwischen allen Ebenen der Budgetstruktur durch das haushaltsleitende Organ der jeweiligen Zentralstelle erfolgen.
(3) Sonstige Mittelumschichtungen bedürfen, soweit der Landtag die Landesregierung hierzu nicht gemäß Art. 19a Abs. 4 Z 1 L-VG ermächtigt hat, eines vorhergehenden Beschlusses des Landtages.
(4) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2016, LGBl. Nr. 8/2018
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