(1) Der Strategiebericht hat den Entwurf des Landesfinanzrahmens und dessen Zielsetzungen zu erläutern.
(2) Der Strategiebericht hat insbesondere zu enthalten:
1. | einen Überblick über die wirtschaftliche Lage und deren voraussichtliche Entwicklung, | |||||||||
2. | die budget- und wirtschaftspolitischen Zielsetzungen sowie die daraus folgende budgetpolitische Strategie, | |||||||||
3. | eine Darlegung, inwieweit die budgetpolitische Strategie mit den unionsrechtlichen und der gemäß Art. 13 Abs. 2 B-VG mit dem Bund und den Gemeinden koordinierten Vorgangsweise übereinstimmt, | |||||||||
4. | eine Darstellung der voraussichtlichen Entwicklung wichtiger budgetpolitischer Kennzahlen, | |||||||||
5. | Umfang, Zusammensetzung und Erläuterungen zu den voraussichtlichen Einzahlungen, | |||||||||
6. | Erläuterungen zu den einzelnen Bereichen, insbesondere | |||||||||
a) | (Anm.: entfallen) | |||||||||
b) | die Auszahlungsschwerpunkte einschließlich der wesentlichen Abweichungen zum vorangegangenen Landesfinanzrahmen sowie | |||||||||
c) | die erforderlichen Steuerungs- und Korrekturmaßnahmen zur Einhaltung der jeweiligen Obergrenzen und | |||||||||
7. | die Grundzüge des Stellenplans. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 131/2016
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