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(1) Zum Zwecke der Budgetierung sind für jedes Detailbudget Voranschlagsstellenauf der Ebene der Detailbudgets Budgetkonten gemäß der VRV zu führen. Auf den VoranschlagsstellenBudgetkonten sind die Budgetwerte der korrespondierenden Detailbudgets zu erfassen, aus diesen sind die Budgetwerte der Detailbudgets erster Ebene (sofern Detailbudgets zweiter Ebene eingerichtet sind), Globalbudgets, Bereichsbudgets und des Gesamtbudgets zu ermitteln.
(2) Auf den VoranschlagsstellenBudgetkonten sind die Budgetwerte in der Gliederung nach den Mittelverwendungen und -aufbringungen zu budgetieren:
1. | als Erträge gemäß § 25 Abs. 1, | |||||||||
2. | als Aufwendungen gemäß § 25 Abs. 2, | |||||||||
3. | als Einzahlungen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 bis 3 und | |||||||||
4. | als Auszahlungen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 bis 7. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2016
(1) Zum Zwecke der Budgetierung sind für jedes Detailbudget Voranschlagsstellenauf der Ebene der Detailbudgets Budgetkonten gemäß der VRV zu führen. Auf den VoranschlagsstellenBudgetkonten sind die Budgetwerte der korrespondierenden Detailbudgets zu erfassen, aus diesen sind die Budgetwerte der Detailbudgets erster Ebene (sofern Detailbudgets zweiter Ebene eingerichtet sind), Globalbudgets, Bereichsbudgets und des Gesamtbudgets zu ermitteln.
(2) Auf den VoranschlagsstellenBudgetkonten sind die Budgetwerte in der Gliederung nach den Mittelverwendungen und -aufbringungen zu budgetieren:
1. | als Erträge gemäß § 25 Abs. 1, | |||||||||
2. | als Aufwendungen gemäß § 25 Abs. 2, | |||||||||
3. | als Einzahlungen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 bis 3 und | |||||||||
4. | als Auszahlungen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 bis 7. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2016