§ 12 StLHG Vorlagepflichten für den Landesfinanzrahmen und den Strategiebericht

StLHG - Steiermärkisches Landeshaushaltsgesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Das für Landesfinanzen zuständige Mitglied der Landesregierung hat die für die Erstellung des Entwurfes des Landesfinanzrahmens und des Strategieberichtes erforderlichen Unterlagen so rechtzeitig von den haushaltsleitenden Organen einzufordern, dass der Landtag den von der Landesregierung vorgelegten Entwurf des Landesfinanzrahmens zusammen mit dem Strategiebericht in der letzten Sitzung der ordentlichen Tagung (Art. 15 Abs. 1 L-VG) beschließen kann.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2016

In Kraft seit 01.12.2015 bis 31.12.9999
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