Das für Landesfinanzen zuständige Mitglied der Landesregierung hat die für die Erstellung des Entwurfes des Landesfinanzrahmens und des Strategieberichtes erforderlichen Unterlagen so rechtzeitig von den haushaltsleitenden Organen einzufordern, dass der Landtag den von der Landesregierung vorgelegten Entwurf des Landesfinanzrahmens zusammen mit dem Strategiebericht in der letzten Sitzung der ordentlichen Tagung (Art. 15 Abs. 1 L-VG) beschließen kann.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2016
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