§ 13 StLHG Interne Evaluierung von Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben

StLHG - Steiermärkisches Landeshaushaltsgesetz 2014

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Jedes haushaltsleitende Organ hat Gesetze, Verordnungen und sonstige rechtsetzende Maßnahmen grundsätzlicher Art, die Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches zum Gegenstand haben, in angemessenen Zeitabständen intern zu evaluieren.

(2) Jede haushaltsführende Stelle hat die Durchführung eines Vorhabens (§ 47) oder eines mehrere zusammenhängende Vorhaben umfassenden Programms in angemessenen Zeitabständen, die nach Art oder Umfang des Vorhabens oder Programms zu bemessen sind, gemäß Abs. 3 zu evaluieren.

(3) Aus der internen Evaluierung hat hervorzugehen:

1.

ob der angestrebte Erfolg und die zur Erreichung vorgesehenen Maßnahmen weiterhin mit den im § 2 Abs. 1 genannten Zielen im Einklang stehen,

2.

ob und in welchem Ausmaß die Zielsetzungen erreicht werden und wie sich die Maßnahmen auswirken und

3.

wie hoch die finanziellen Auswirkungen auf den Landeshaushalt tatsächlich sind.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 StLHG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 StLHG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 StLHG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 StLHG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 StLHG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 12 StLHG
§ 14 StLHG