§ 14 StGB kommt zur Anwendung, wenn eine Beteiligung an SONDERDELIKTEN der Fall ist.
Echte Sonderdelikte sind Delikte die nur von einer bestimmten Person (Intraneus), aber nicht von jedermann begangen werden können.
Amtsmissbrauch nach § 302 StGB ist ein Sonderdelikt. Tatsubjekt ist ein Beamter.
Diebstahl nach § 127 StGB hingegen ist ein Allgemeindelikt: Tatsubjekt ist jede natürliche Person („Wer“).
§ 14 Abs 1 StGB spricht leg cit vom UNRECHT der Tat. § 14 Abs 2 StGB hingegen von der SCHULD.
§ 14 Abs 2 zuerst:
Ein Beispiel für ein schuldrelevantes Sonderdelikt ist § 79 StGB. Die Mutter und NUR die Mutter bekommt ihn, wenn sie das Kind bei der Geburt oder solange sie noch unter den Auswirkungen des Geburtvorgangs steht, tötet (Stresssituation = schuldmildernd). Ein anderer, der ihr dabei hilft, leistet einen Beitrag zum Mord nach §§ 12 dritter Fall, 14 Abs 2, 75 StGB.
Zu § 14 Abs 1 Satz 1 StGB:
„Beamter“ in § 302 Abs 1 StGB ist eine persönliche Eigenschaft (§ 74 Abs 1 Z 4 StGB) im Sinne des § 14 Abs 1 erster Fall StGB. Liegen keine schuldmildernde Kriterien im Tatbestand vor, ist also für eine Strafbarkeit nach dem Delikt das UNRECHT der Tat relevant, so wird jeder wegen einer Beteiligung am selben Delikt danach bestraft, also kann zum Beispiel auch der Nicht Beamte sich an § 302 StGB beteiligen, da dieses Delikt ausschließlich das Unrecht der Tat betrifft.
Zu § 14 Abs 1 Satz 2:
Er spricht von „sonst in bestimmter Weise mitwirkt“. Gemeint ist hier unter anderem die innere Tatseite. Bei § 302 Abs 1 StGB braucht der Beamte auf der inneren Tatseite einen dolus principalis nach § 5 Abs 3 StGB. Damit der am Amtsmissbrauch Beteiligte (Extraneus) bestraft werden kann muss er auf der inneren Tatseite wissentlich handeln.