§ 4 StGB

StGB - Strafgesetzbuch

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt.

In Kraft seit 01.01.1975 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Kommentar zu § 4 StGB


Kommentar zum § 4 StGB von lexlegis

  • 5,0 bei 1 Bewertung

Schuld ist die Vorwerfbarkeit der Tat. Der Vorsatz (§ 5 StGB) ist von der Schuld klar zu trennen. Während Vorsatz die Fähigkeit einen Willen überhaupt erst bilden zu können behandelt, geht es bei der Schuld um die Fähigkeit diesen Willen nach den Normen unserer Ges... mehr lesen...

§ 4 StGB | 1. Version | 4167 Aufrufe | 24.01.17

Sie können den Inhalt von § 4 StGB selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

82 Entscheidungen zu § 4 StGB


Entscheidungen zu § 4 StGB


Entscheidungen zu § 4 Abs. 1 StGB


Entscheidungen zu § 4 Abs. 5 StGB


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 StGB


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 StGB eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StGB Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 StGB
§ 5 StGB