Dieses Hauptstück regelt für die nach landesgesetzlichen Vorschriften reglementierten Berufe:
1. | die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die in anderen EU-Mitgliedstaaten, in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) oder der Schweiz (im Folgenden: Herkunftsstaat) erworben wurden, oder die gemäß Art. 3 Abs. 3 der Berufsanerkennungsrichtlinie gleichgestellt sind; | |||||||||
2. | den europäischen Berufsausweis und | |||||||||
3. | die Verwaltungszusammenarbeit in Zusammenhang mit der Anerkennung von Berufsqualifikationen. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2020
(1) Der einheitliche Ansprechpartner beim Amt der Landesregierung (§ 5 Steiermärkisches Dienstleistungsgesetz 2011, LGBl. Nr. 101/2011) hat im Geltungsbereich dieses Hauptstückes folgende Aufgaben:
1. | Entgegennahme von Anträgen (Abs. 2) | |||||||||
2. | Informationsbereitstellung (§ 3) |
(2) Im Geltungsbereich dieses Hauptstückes können schriftliche Anträge auch beim einheitlichen Ansprechpartner eingebracht werden. Dies gilt nicht im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht. Für die Einbringung von Anträgen und deren Behandlung durch den einheitlichen Ansprechpartner gilt § 5 Abs. 2 bis 6 Steiermärkisches Dienstleistungsgesetz 2011 sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2020
(1) Der einheitliche Ansprechpartner hat zu den folgenden Themen allgemeine und aktuelle Informationen im Internet zur Verfügung zu stellen; dies in klarer und leicht verständlicher Form:
1. | ein Verzeichnis aller reglementierten Berufe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a der Berufsanerkennungsrichtlinie sowie Kontaktdaten der für die einzelnen reglementierten Berufe zuständigen Behörden und der Beratungszentren nach Art. 57b der Berufsanerkennungsrichtlinie, | |||||||||
2. | ein Verzeichnis aller Berufe, für die ein europäischer Berufsausweis verfügbar ist, der Funktionsweise des Ausweises – einschließlich aller für die Berufsangehörigen anfallenden Gebühren – und der für die Ausstellung zuständigen Behörden, | |||||||||
3. | ein Verzeichnis aller nach landesgesetzlichen Vorschriften reglementierten Berufe, auf die Art. 7 Abs. 4 der Berufsanerkennungsrichtlinie Anwendung findet, | |||||||||
4. | ein Verzeichnis der reglementierten Ausbildungslehrgänge und der besonders strukturierten Ausbildungslehrgänge nach Art. 11 lit. c Z. ii der Berufsanerkennungsrichtlinie, | |||||||||
5. | die in Art. 7, 50, 51 und 53 der Berufsanerkennungsrichtlinie angeführten Anforderungen und Verfahren für reglementierte Berufe, einschließlich aller damit für den Antragsteller/die Antragstellerin verbundenen zu entrichtenden Gebühren und aller bei den Behörden vorzulegenden Unterlagen, | |||||||||
6. | Angaben über das Erheben von Rechtsmitteln gegen behördliche Entscheidungen betreffend die Anerkennung von Berufsqualifikationen. |
(2) Der einheitliche Ansprechpartner hat Auskunftsersuchen so rasch wie möglich zu beantworten.
(3) Soweit Auskunftsersuchen über die in Abs. 1 genannten Informationen hinausgehen, kann der einheitliche Ansprechpartner die Anfrage an die zuständige Behörde zur Beantwortung weiterleiten. Diese hat dann die Anfrage so rasch wie möglich zu beantworten.
(4) Die Behörden haben dem einheitlichen Ansprechpartner die zur Erfüllung seiner Informationspflichten erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(1) Das Vorliegen der Voraussetzungen für die gelegentliche und vorübergehende Ausübung eines Berufes in der Steiermark ergibt sich aus
1. | § 5 in Verbindung mit den Materiengesetzen; | |||||||||
2. | dem Europäischen Berufsausweis für Berufe, für die die Europäische Kommission die nach Art. 4a der Berufsanerkennungsrichtlinie notwendigen Durchführungsrechtsakte erlassen hat (Teil 3). |
(2) Die fachliche Qualifikation zur Ausübung eines selbstständigen oder unselbstständigen Berufes in der Steiermark ergibt sich aus
1. | Teil 2, in Verbindung mit den den betreffenden Beruf regelnden landesgesetzlichen Vorschriften; | |||||||||
2. | dem Europäischen Berufsausweis für Berufe, für die die Europäische Kommission die nach Art. 4a der Berufsanerkennungsrichtlinie notwendigen Durchführungsrechtsakte erlassen hat (Teil 3). |
(3) Die Nachweise nach Abs. 1 und 2 berechtigen nur dann ohne weiteres zur Ausübung des betreffenden Berufes in der Steiermark, wenn die den betreffenden Beruf regelnden landesgesetzlichen Vorschriften außer der erforderlichen fachlichen Qualifikation keine weiteren Voraussetzungen für die Berechtigung zur Berufsausübung vorsehen.
(1) Die Dienstleistungsfreiheit kann nicht aufgrund der Berufsqualifikationen eingeschränkt werden,
1. | wenn der/die Dienstleistende zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem der in § 1 Z. 1 genannten Staaten niedergelassen ist (nachstehend „Niederlassungsstaat“ genannt) und | |||||||||
2. | für den Fall, dass sich der/die Dienstleistende in einen anderen der in § 1 Z. 1 genannten Staaten begibt, wenn er diesen Beruf in einem dieser Staaten mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt hat, sofern der Beruf im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist. Die Bedingung, dass der/die Dienstleistende den Beruf ein Jahr ausgeübt haben muss, gilt nicht, wenn der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist. |
(2) Ob die Ausübung der Tätigkeit vorübergehend und gelegentlich erfolgt, ist insbesondere anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen. Wenn der betreffende Beruf im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist, gilt die Befugnis zur Ausübung nur, wenn die Person dort den Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat.
(3) Der/die Dienstleistende unterliegt in der Steiermark den berufsständischen, gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Berufsregeln, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Berufsqualifikationen für Personen gelten, die denselben Beruf wie er ausüben, sowie den hier geltenden Disziplinarbestimmungen; zu diesen Bestimmungen gehören etwa Regelungen für die Definition des Berufs, das Führen von Titeln und schwerwiegende berufliche Fehler in unmittelbarem und speziellem Zusammenhang mit dem Schutz und der Sicherheit der Verbraucher.
(4) Personen, die nach Abs. 1 eine Tätigkeit in der Steiermark ausüben, unterliegen keiner Verpflichtung, einer landesrechtlich geregelten Berufsorganisation anzugehören. Sie unterliegen aber den Vorschriften und allfälligen Disziplinarbestimmungen, die mit der beruflichen Qualifikation zusammenhängen, insbesondere hinsichtlich des Führens von Berufsbezeichnungen und des Umfangs der zu einem Beruf gehörenden Tätigkeiten.
(5) In den Materiengesetzen enthaltene zusätzliche Anforderungen gemäß Art. 6, 7 und 9 der Berufsanerkennungsrichtlinie bleiben unberührt.
Die Behörde hat einem/r Dienstleistenden, der/die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in einem in § 1 Z. 1 genannten Staat beabsichtigt, auf Antrag die rechtmäßige Niederlassung in der Steiermark zu bescheinigen, wenn der betreffende Staat eine vorherige Meldung nach Art. 7 der Berufsanerkennungsrichtlinie verlangt.
(1) Wenn das Führen von Berufsbezeichnungen im Zusammenhang mit einer landesrechtlich reglementierten beruflichen Tätigkeit vorgesehen ist, so haben Personen, deren Berufsqualifikationen gemäß Teil 2 Abschnitt 1 anerkannt wurden, diese Berufsbezeichnungen und deren etwaige Abkürzungen zu führen.
(2) Abweichend von Abs. 1 hat die Berufsausübung im Fall eines partiellen Berufszugangs (§ 12) unter der im Herkunftsstaat vorgesehenen Berufsbezeichnung zu erfolgen. Der zulässige Umfang der beruflichen Tätigkeiten ist Dritten gegenüber in ausreichend erkennbarer Weise ersichtlich zu machen.
(3) Personen mit der Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung einer Tätigkeit in der Steiermark (§ 5) dürfen dabei nur unter der Berufsbezeichnung in einer Amtssprache ihres Niederlassungsstaates tätig werden. Wer danach berechtigt ist, eine gleiche Berufsbezeichnung wie nach landesrechtlichen Vorschriften zu führen, hat dabei zusätzlich die Berufsorganisation, der er im Niederlassungsstaat angehört, sowie den Niederlassungsstaat anzugeben. Gibt es im Niederlassungsstaat keine entsprechende Berufsbezeichnung, wird die Bezeichnung des Ausbildungsnachweises in einer Amtssprache des Niederlassungsstaates verwendet.
(4) Abweichend von Abs. 3 ist die Dienstleistung unter der landesrechtlich vorgesehenen Berufsbezeichnung zu erbringen, wenn es sich um einen reglementierten Beruf handelt, der die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit betrifft und bei dem die Berufsqualifikation gemäß einer landesrechtlichen Vorschrift (Art. 7 Abs. 4 der Berufsanerkennungsrichtlinie) nachgeprüft wurde.
Wenn landesgesetzlich Voraussetzungen oder Verfahren für die Anerkennung von Ausbildungen anderer Bundesländer gegenüber diesem Gesetz benachteiligend sind, ist dieses Gesetz sinngemäß anzuwenden, soweit es erforderlich ist, um eine unsachliche Schlechterstellung zu beseitigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2020
Die Aufnahme oder Ausübung eines landesrechtlich reglementierten Berufes darf nicht wegen mangelnder Qualifikation verweigert werden, wenn
1. | ein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis im Sinne von Art. 11 der Berufsanerkennungsrichtlinie vorgelegt wird, der | |||||||||
a) | in einem der Staaten nach § 1 Z. 1 erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten und | |||||||||
b) | von einer zuständigen Stelle dieses Staates ausgestellt ist, | |||||||||
oder | ||||||||||
2. | der Beruf als Vollzeitbeschäftigung während einem Jahr oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den vergangenen zehn Jahren in einem der Staaten nach § 1 Z. 1, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt wurde, und ein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis vorgelegt wird, der | |||||||||
a) | von der zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellt ist und | |||||||||
b) | bescheinigt, dass der Inhaber/die Inhaberin auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde. |
(1) Die Behörde hat in den Bescheid (§ 16) die aufschiebende Bedingung der Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung des Antragstellers/der Antragstellerin aufzunehmen, wenn
1. | seine/ihre Ausbildung im betreffenden Beruf sich auf Fächer bezieht, die sich inhaltlich wesentlich von jenen nach den den jeweiligen Beruf regelnden landesgesetzlichen Vorschriften unterscheiden, oder | |||||||||
2. | der Beruf nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften reglementiert ist und eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die nach den Rechtsvorschriften des Herkunftsstaates des Antragstellers/der Antragstellerin nicht Teil des Berufsbildes sind und sich gegen die geforderte Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich inhaltlich wesentlich von der Ausbildung des Antragstellers/der Antragstellerin, unterscheiden. | |||||||||
Unter „Fächern, die sich inhaltlich wesentlich unterscheiden“ sind jene zu verstehen, bei denen Kenntnis, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers/der Antragstellerin wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der landesrechtlich geforderten Ausbildung aufweist. |
(2) Bei der Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen ist die Verhältnismäßigkeit zu wahren und insbesondere die Berufserfahrung angemessen zu berücksichtigen. Insbesondere ist zu prüfen, ob die im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hiefür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, die wesentlichen Unterschiede in Bezug auf Fächer im Sinne des Abs. 1 ganz oder teilweise ausgleichen können.
(3) Die antragstellende Person kann zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen.
(4) Abweichend von der Wahlfreiheit des Antragstellers/der Antragstellerin kann die Behörde entweder die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn dessen/deren Ausbildung
1. | dem Qualifikationsniveau nach Art. 11 lit. a der Berufsanerkennungsrichtlinie entspricht, wogegen der betreffende landesrechtlich reglementierte Beruf dem Qualifikationsniveau nach Art. 11 lit. c der Berufsanerkennungsrichtlinie entspricht oder | |||||||||
2. | dem Qualifikationsniveau nach Art. 11 lit. b der Berufsanerkennungsrichtlinie entspricht, wogegen der betreffende landesrechtlich reglementierte Beruf dem Qualifikationsniveau nach Art. 11 lit. d oder e der Berufsanerkennungsrichtlinie entspricht. |
(5) Die Behörde kann dem Antragsteller/der Antragstellerin die Absolvierung eines Anpassungslehrganges und zusätzlich die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn dessen/deren Qualifikation dem Qualifikationsniveau nach Art. 11 lit. a der Berufsanerkennungsrichtlinie entspricht, wogegen der betreffende landesrechtlich reglementierte Beruf dem Qualifikationsniveau nach Art. 11 lit. d der Berufsanerkennungsrichtlinie entspricht.
(6) Die Behörde kann den Antrag auf Anerkennung abweisen, wenn die Ausbildung des Antragstellers/der Antragstellerin dem Qualifikationsniveau nach Art. 11 lit. a der Berufsanerkennungsrichtlinie entspricht, wogegen der betreffende landesrechtlich reglementierte Beruf dem Qualifikationsniveau nach Art. 11 lit. e der Berufsanerkennungsrichtlinie entspricht.
(7) Der Bescheid über die Auferlegung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein. Insbesondere sind dem Antragsteller/der Antragstellerin folgende Informationen mitzuteilen:
1. | das Niveau der in der Steiermark verlangten Berufsqualifikation und das Niveau der vom Antragsteller/der Antragstellerin vorgelegten Berufsqualifikation gemäß der Klassifizierung in Art. 11 der Berufsanerkennungsrichtlinie; und | |||||||||
2 | die wesentlichen in Abs. 4 genannten Unterschiede und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hiefür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können. |
(8) Die Behörde hat sicherzustellen, dass eine Eignungsprüfung innerhalb von 6 Monaten nach ihrer Vorschreibung abgelegt werden kann.
(1) Weder ein Anpassungslehrgang noch eine Eignungsprüfung dürfen vorgeschrieben werden, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin
1. | eine Ausbildung absolviert hat, die einem von der Europäischen Kommission nach Art. 49a Abs. 4 der Berufsanerkennungsrichtlinie festgelegten und in Österreich anwendbaren gemeinsamen Ausbildungsrahmen entspricht, oder | |||||||||
2. | eine Prüfung abgelegt hat, die einer von der Europäischen Kommission nach Art. 49b Abs. 4 der Berufsanerkennungsrichtlinie festgelegten und in Österreich anwendbaren gemeinsamen Ausbildungsprüfung entspricht. |
(1) Die Behörde hat auf Antrag eine erfolgreich absolvierte Ausbildung für einen partiellen Zugang zu einem landesgesetzlich reglementierten Beruf anzuerkennen, wenn
1. | der Antragsteller/die Antragstellerin ohne Einschränkung qualifiziert ist, im Herkunftsstaat die berufliche Tätigkeit auszuüben, für die in der Steiermark ein partieller Zugang begehrt wird, | |||||||||
2. | die Unterschiede zwischen der betreffenden rechtmäßig ausgeübten beruflichen Tätigkeit in jenem Staat und dem nach landesgesetzlichen Vorschriften geregelten Beruf so groß sind, dass die Anerkennung der Ausbildung einen Anpassungslehrgang bzw. eine Eignungsprüfung in einem Umfang erfordern würde, welcher der landesrechtlich vorgeschriebenen Ausbildung vollständig entspräche und | |||||||||
3. | sich die betreffende berufliche Tätigkeit in jenem Staat unter Berücksichtigung dessen, ob diese dort eigenständig ausgeübt werden kann, nach objektiven Kriterien von dem nach landesgesetzlichen Vorschriften geregelten Beruf trennen lässt. |
(2) Die Anerkennung einer Ausbildung ist ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 zu verweigern, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, denen anderweitig nicht oder nicht ausreichend Rechnung getragen werden kann, gerechtfertigt ist.
(3) Wenn die Voraussetzungen für die beantragte volle Anerkennung einer Berufsqualifikation nicht erfüllt sind, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob ein partieller Zugang zu einem landesgesetzlich reglementierten Beruf gemäß Abs. 1 und 2 gewährt werden kann. Liegen die Voraussetzungen dafür vor, ist die Ausbildung im entsprechenden Umfang anzuerkennen. Andernfalls ist die Anerkennung auch hinsichtlich eines partiellen Berufszuganges zu verweigern.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 35/2019
(1) Wenn der Abschluss eines Berufspraktikums Voraussetzung für den Zugang zu einem landesrechtlich reglementierten Beruf ist, sind in einem anderen, in § 1 Z. 1 genannten Staat, absolvierte Berufspraktika bei der Prüfung von Anträgen auf Genehmigung der Ausübung eines reglementierten Berufes anzuerkennen. In einem Drittland absolvierte Praktika werden hierbei berücksichtigt.
(2) Die Landesregierung regelt mit Verordnung, unter welchen Voraussetzungen die in einem in § 1 Z. 1 genannten Staat oder einem Drittland absolvierten Berufspraktika anerkannt werden. Dabei ist auf die inhaltlichen, umfangmäßigen, personellen und organisatorischen Rahmenbedingungen, unter denen ein Berufspraktikum absolviert wird, Bedacht zu nehmen. Es kann darin auch festgelegt werden, dass im Ausland absolvierte Berufspraktika in angemessener, aber nicht voller Dauer anrechenbar sind.
(1) Elektronische Anbringen beim einheitlichen Ansprechpartner und den zuständigen Behörden sind zu ermöglichen.
(2) Bei der Behörde müssen die technischen Voraussetzungen gegeben sein, damit Zustellungen auch elektronisch nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes erfolgen können.
(1) Die Behörde hat der antragstellenden Person binnen einem Monat den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und ihr gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen und binnen angemessener Frist nachzubringen sind (§ 13 Abs. 3 AVG). Folgende Unterlagen dürfen im Verfahren verlangt werden:
1. | Staatsangehörigkeitsnachweis der betreffenden Person, | |||||||||
2. | Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufes berechtigt, sowie | |||||||||
3. | gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung. |
(2) Ferner hat die Behörde die Antragstellerin/den Antragsteller aufzufordern, Informationen zu seiner/ihrer Ausbildung vorzulegen, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob diese möglicherweise von der landesrechtlich geforderten Ausbildung gemäß Art. 14 der Berufsanerkennungsrichtlinie erheblich abweicht. Ist der Antragsteller/die Antragstellerin nicht in der Lage, diese Informationen vorzulegen, so wendet sich die Behörde an die Kontaktstelle (Beratungszentrum gem. Art. 57b der Berufsanerkennungsrichtlinie), die zuständige Behörde oder an eine andere einschlägige Stelle des Herkunftsstaates.
(3) Wird die Aufnahme eines Berufes landesrechtlich von der Vorlage eines Zuverlässigkeitsnachweises oder einer Bescheinigung über die Konkursfreiheit abhängig gemacht oder ist die Ausübung dieses Berufes im Falle eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen auszusetzen oder untersagt, gelten als hinreichender Nachweis Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaates ausgestellt wurden und die belegen, dass die Erfordernisse erfüllt werden. Werden im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt, können sie durch eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaates, die eine diese eidesstattlichen oder feierlichen Erklärungen bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat.
(4) Ist für die Aufnahme eines Berufes ein Nachweis über die gesundheitliche Eignung des Antragstellers/der Antragstellerin landesrechtlich vorgeschrieben, so ist der im Herkunftsstaat geforderte diesbezügliche Nachweis hinreichend. Wird im Herkunftsstaat kein derartiger Nachweis verlangt, hat die Behörde eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, sofern diese von der zuständigen Behörde dieses Staates binnen zwei Monaten übermittelt wird.
(5) Wird für die Aufnahme eines Berufes ein Nachweis über die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers/der Antragstellerin oder ein Nachweis darüber verlangt, dass der Antragsteller/die Antragstellerin gegen die finanziellen Risiken seiner beruflichen Haftpflicht versichert ist, und zwar gemäß den in Österreich geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einzelheiten und den Umfang einer solchen Garantie, so wird als hinreichender Nachweis eine diesbezügliche Bescheinigung anerkannt, die von einer Bank oder einer Versicherung in einem anderen, in § 1 Z 1 genannten Staat, ausgestellt wurde.
(6) Die in den Abs. 3 bis 5 genannten Nachweise dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
(7) Hat die Behörde berechtigte Zweifel, kann sie von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates eine Bestätigung der Authentizität der in jenem Staat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise verlangen.
Die Behörde hat über einen Antrag auf Anerkennung einer Berufsqualifikation ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen mittels Bescheid zu entscheiden.
(1) Ein Europäischer Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung, zum Nachweis, dass der Inhaber/die Inhaberin des Ausweises
1. | alle notwendigen Voraussetzungen für die gelegentliche und vorübergehende Ausübung eines Berufes in einem in § 1 Z. 1 genannten Staat erfüllt oder | |||||||||
2. | die fachliche Qualifikation zur Ausübung eines selbstständigen oder unselbstständigen Berufes in einem in § 1 Z. 1 genannten Staat aufweist. |
(2) Ein Europäischer Berufsausweis darf nur für Berufe ausgestellt werden, für die die Europäische Kommission die nach Art. 4a der Berufsanerkennungsrichtlinie notwendigen Durchführungsrechtsakte erlassen hat.
Die Behörde kann einen Europäischen Berufsausweis ausstellen:
1. | zum Nachweis der fachlichen Qualifikation zur ständigen Ausübung eines nach landesgesetzlichen Vorschriften geregelten Berufes in der Steiermark; | |||||||||
2. | für die gelegentliche und vorübergehende Ausübung eines Berufes in der Steiermark, der die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit betrifft und für den nach den betreffenden landesgesetzlichen Vorschriften die Nachprüfung der Berufsqualifikation des Antragstellers/der Antragstellerin nach Art. 7 Abs. 4 der Berufsanerkennungsrichtlinie vorgesehen ist; | |||||||||
3. | für die gelegentliche und vorübergehende Ausübung eines nach landesgesetzlichen Vorschriften geregelten Berufes, der nicht unter Z 2 fällt, in bestimmten, in § 1 Z. 1 genannten Staaten. |
(1) Anträge auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises sind schriftlich oder über das von der Europäischen Kommission hiefür zur Verfügung gestellte Binnenmarkt-Informationssystem (IMI), durch die für den Antragsteller/die Antragstellerin eine eigene IMI-Datei erstellt wird, einzubringen. Wird der Antrag schriftlich gestellt, so hat die Behörde die IMI-Datei zu erstellen.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises mit dem Berechtigungsumfang nach § 18 Z. 1 oder 2 sind im Wege der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates des Antragstellers/der Antragstellerin einzubringen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018
(1) Ein Europäischer Berufsausweis mit dem Berechtigungsumfang nach § 18 Z. 1 darf nur Personen ausgestellt werden, die für den betreffenden Beruf über eine Ausbildung im Sinne des § 9 Z. 1 verfügen oder die sonst die Voraussetzungen nach § 9 Z. 2 erfüllen.
(2) Ein Europäischer Berufsausweis mit dem Berechtigungsumfang nach § 18 Z. 2 darf nur Personen ausgestellt werden, die zur Ausübung des betreffenden Berufes in einem anderen, in § 1 Z. 1 genannten Staat, berechtigt sind.
(3) Entspricht die Ausbildung des Antragstellers/der Antragstellerin einem gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder einer gemeinsamen Ausbildungsprüfung für den betreffenden Beruf, so hat die Behörde den Europäischen Berufsausweis auszustellen. Andernfalls ist nach Abs. 4 vorzugehen.
(4) Besteht für den betreffenden Beruf weder ein gemeinsamer Ausbildungsrahmen noch eine gemeinsame Ausbildungsprüfung oder verfügt der Antragsteller/die Antragstellerin für den betreffenden Beruf über eine Ausbildung, die einem bestehenden gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder einer bestehenden gemeinsamen Ausbildungsprüfung nicht entspricht, so hat die Behörde wie folgt vorzugehen:
1. | ein Europäischer Berufsausweis mit dem Berechtigungsumfang nach § 18 Z. 1 ist auszustellen, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 9 erfüllt; andernfalls ist seine Ausbildung nach Maßgabe des § 10 unter der Bedingung der Absolvierung eines Anpassungslehrganges bzw. der Ablegung einer Eignungsprüfung anzuerkennen; | |||||||||
2. | ein Europäischer Berufsausweis mit dem Berechtigungsumfang nach § 18 Z. 2 ist auszustellen, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin auf Grund seiner/ihrer Ausbildung nach den den betreffenden Beruf regelnden landesgesetzlichen Vorschriften (§ 18 Z. 2) ohne weitere Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des Art. 7 Abs. 4 der Berufsanerkennungsrichtlinie zur gelegentlichen und vorübergehenden Ausübung des betreffenden Berufes berechtigt ist; andernfalls ist nach den den betreffenden Beruf regelnden landesgesetzlichen Vorschriften vorzugehen. |
(5) Bestehen begründete Zweifel, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises vorliegen, so hat die Behörde vom Herkunftsstaat des Antragstellers/der Antragstellerin weitere Informationen oder beglaubigte Kopien von Dokumenten anzufordern. Wird einem solchen Ersuchen vom Herkunftsstaat nicht entsprochen und kann anderweitig nicht festgestellt werden, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises vorliegen oder nicht, so ist der Antrag zurückzuweisen.
(6) Die Behörde hat ab Einlangen des Antrags
- | in den Fällen des Abs. 3 binnen einem Monat den Europäischen Berufsausweis auszustellen; | |||||||||
- | in den Fällen des Abs. 4 binnen zwei Monaten den Europäischen Berufsausweis auszustellen bzw. die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen vorzuschreiben. | |||||||||
Die Behörde kann die Fristen erforderlichenfalls um höchstens zwei Wochen verlängern. Eine nochmalige Verlängerung einer Frist wiederum um höchstens zwei Wochen ist nur einmalig und überdies nur dann zulässig, wenn dies aus besonderen, insbesondere im Interesse des Schutzes der Sicherheit der DienstleistungsempfängerInnen gelegenen Gründen zwingend notwendig ist. Die Fristverlängerung ist dem Antragsteller/der Antragstellerin jeweils unter Angabe der hiefür maßgebenden Gründe mitzuteilen. |
(7) Wenn die Behörde innerhalb der Fristen nach Abs. 6 keine Entscheidung trifft oder – nur im Fall einer landesgesetzlichen Regelung gem. § 18 Z. 2 – keinen Eignungstest vorschreibt, so gilt der Europäische Berufsausweis als ausgestellt. Er wird dem Antragsteller/der Antragstellerin über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) übermittelt.
(1) Ein Europäischer Berufsausweis mit dem Berechtigungsumfang nach § 18 Z. 3 darf nur Personen ausgestellt werden, die zur Ausübung des betreffenden Berufes in der Steiermark berechtigt sind.
(2) Der Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises mit dem Berechtigungsumfang nach § 18 Z. 3 hat den Staat oder die Staaten, für den bzw. die dieser Gültigkeit haben soll, anzugeben und alle sonst zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Berufsausübung erforderlichen Angaben zu enthalten. Weiters sind alle hiefür erforderlichen Dokumente in die IMI-Datei einzugeben, soweit die Eingabe nicht bereits durch den Antragsteller/die Antragstellerin erfolgt ist.
(3) Die Behörde hat binnen einer Woche dem Antragsteller/der Antragstellerin das Einlangen des Antrags zu bestätigen und einen Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen, wenn der Antrag nicht alle erforderlichen Angaben enthält oder die erforderlichen Dokumente nicht oder nicht vollständig vorliegen.
(4) Die Behörde hat innerhalb von drei Wochen nach Einlangen des Antrags oder nach Ablauf der in einem Mängelbehebungsauftrag gesetzten Frist den Europäischen Berufsausweis auszustellen oder, wenn die Voraussetzungen hiefür nicht vorliegen, den Antrag mit schriftlichem Bescheid abzuweisen.
(5) Die Behörde hat die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises dem Staat oder den Staaten, für den bzw. die dieser Gültigkeit haben soll, mitzuteilen und gleichzeitig den Antragsteller/die Antragstellerin hievon zu verständigen.
(6) Das Landesverwaltungsgericht hat über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z. 1 und 3 innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden; eine Beschwerdevorentscheidung ist ausgeschlossen.
(7) Stellt das Landesverwaltungsgericht fest, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises vorliegen, so hat die Behörde diesen unverzüglich auszustellen.
(8) Die Abs. 1 bis 7 gelten sinngemäß für Anträge, die die Erweiterung der Gültigkeit eines Europäischen Berufsausweises auf einen oder mehrere weitere Staaten oder eine Verlängerung über den in Art. 4c Abs. 1 der Berufsanerkennungsrichtlinie genannten Zeitraum von 18 Monaten hinaus zum Gegenstand haben. Diesen Anträgen müssen Informationen zu wesentlichen Änderungen der in der IMI-Datei gespeicherten Sachlage beigefügt sein. Die Behörde übermittelt den betroffenen Aufnahmestaaten den aktualisierten Europäischen Berufsausweis.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 35/2019
(1) Die Behörde prüft binnen eines Monats die Echtheit und Gültigkeit der in der IMI-Datei hinterlegten Dokumente zum Zweck der Ausstellung des Europäischen Berufsausweises für die Niederlassung oder für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in die öffentliche Sicherheit oder Gesundheit betreffenden Berufen. Diese Frist beginnt mit Ablauf einer Woche oder ab dem Zeitpunkt des Einlangens der angeforderten fehlenden Dokumente nach Abs. 2. Die Behörde übermittelt den Antrag sodann unverzüglich der zuständigen Behörde des Aufnahmestaats und unterrichtet den Antragsteller/die Antragstellerin über die Übermittlung des Antrags.
(2) Die Behörde hat auf Ersuchen der Behörden eines in § 1 Z. 1 genannten Staaten weitere Informationen zu erteilen und beglaubigte Kopien von Dokumenten binnen zwei Wochen ab Einlangen des Ersuchens zu übermitteln.
(1) Zum Zweck der Erleichterung der Anwendung der Berufsanerkennungsrichtlinie hat die Behörde im Rahmen der ihr nach diesem Hauptstück zukommenden Zuständigkeiten mit den zuständigen Behörden der Staaten nach § 1 Z 1 zusammenzuarbeiten und diesen Behörden Amtshilfe zu leisten.
(2) Die Verwaltungszusammenarbeit nach Abs. 1 umfasst insbesondere den gegenseitigen Austausch von Informationen nach Art. 8 und Art. 56 Abs. 2 der Berufsanerkennungsrichtlinie. Dabei ist die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen.
(3) Die Behörde hat die Informationen, die ihr im Rahmen des Informationsaustausches nach Abs. 2 von den Behörden der Staaten nach § 1 Z. 1 übermittelt werden, zu überprüfen und diese über die aufgrund der übermittelten Informationen allenfalls gezogenen Konsequenzen zu unterrichten.
(4) Werden von einer Behörde eines Staates nach § 1 Z. 1 in einem Verfahren Unterlagen gemäß Anhang VII der Berufsanerkennungsrichtlinie angefordert, so hat die Behörde diese binnen zwei Monaten zu übermitteln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2020
(1) Die Behörde hat die zuständigen Behörden aller in § 1 Z. 1 genannten Staaten von jeder Untersagung oder Beschränkung der Ausübung der beruflichen Tätigkeit eines/r Berufsangehörigen im Sinne des Art. 56a der Berufsanerkennungsrichtlinie zu benachrichtigen; dies gilt auch dann, wenn die Untersagung nur teilweise oder vorübergehend erfolgt ist und diese die in Art. 56a Abs. 1 der Berufsanerkennungsrichtlinie genannten Berufsgruppen betrifft.
(2) Die Benachrichtigung nach Abs. 1 hat spätestens drei Tage nach einer Entscheidung über die vollständige oder teilweise Beschränkung oder Untersagung der Ausübung der beruflichen Tätigkeit unter Anschluss der folgenden personenbezogenen Daten zu erfolgen:
1. | die Identität des/der Berufsangehörigen, | |||||||||
2. | den betroffenen Beruf, | |||||||||
3. | die Angabe der entscheidenden Behörde oder des entscheidenden Gerichts, | |||||||||
4. | den Umfang der Beschränkung oder der Untersagung der Ausübung der beruflichen Tätigkeit, | |||||||||
5. | den Zeitraum, in dem die Beschränkung oder Untersagung gilt, im Falle einer Befristung unter Angabe des Enddatums. |
(3) Die Behörde hat alle im Abs. 1 genannten Behörden unverzüglich zu unterrichten, wenn die Geltungsdauer einer Untersagung oder Beschränkung nach Abs. 1 abgelaufen ist oder das Enddatum der Befristung sich ändert.
(4) Die Behörde hat alle im Abs. 1 genannten Behörden zu informieren, wenn bei einem/r Berufsangehörigen, der/die die Anerkennung einer Qualifikation nach diesem Hauptstück beantragt hat, gerichtlich festgestellt wurde, dass er/sie gefälschte Berufsqualifikationen verwendet hat. Die Information hat binnen drei Tagen nach Vorliegen der gerichtlichen Entscheidung zu erfolgen.
(5) Die Behörde hat die betroffene Person unverzüglich schriftlich über eine Meldung nach Abs. 1 und Abs. 4 zu informieren. Diese kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem mit Bescheid zu erledigenden Verfahren bei der Behörde, die die Meldung erstattet hat, beantragen. Wurde die Meldung vom Landesverwaltungsgericht erstattet, so ist die Überprüfung bei der im betreffenden Verfahren belangten Behörde zu beantragen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so hat die Behörde die Meldung richtig zu stellen oder zurückzuziehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 97/2020
Die Angelegenheiten nach diesem Teil sind über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) abzuwickeln. Die Verbindungsstelle nach § 14 Abs. 1 Steiermärkisches Dienstleistungsgesetz 2011 hat dabei unter sinngemäßer Anwendung von dessen § 14 Abs. 2, Abs. 3 Z. 1 und 3, Abs. 5 und 6 mitzuwirken.
(1) Die behördliche Zuständigkeit richtet sich nach jenen Landesgesetzen, die die Ausübung von Berufen sowie den Zugang zu diesen regeln. Falls darin keine Zuständigkeit für die Anerkennung von Berufsqualifikationen festgelegt ist, ist die Landesregierung zuständige Behörde, ausgenommen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden.
(2) Behörde im Sinne des Teiles 4 ist auch das Landesverwaltungsgericht.
(3) Behörde für die Ausstellung des EBA ist die Landesregierung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2020
(1) Gesetzesvorschläge und Verordnungsentwürfe, die einen landesgesetzlich zu regelnden Beruf zum Gegenstand haben, sind einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen, wenn sie
1. | die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs oder einer bestimmten Art seiner Ausübung beschränken, einschließlich des Führens einer Berufsbezeichnung und der im Rahmen dieser Berufsbezeichnung erlaubten beruflichen Tätigkeiten; | |||||||||
2. | im Zusammenhang mit der vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des betreffenden Berufes spezifische Anforderungen im Sinne von Titel II der Berufsanerkennungsrichtlinie vorsehen. |
(2) Sind in einem Rechtsakt der Europäischen Union spezifische Anforderungen an einen bestimmten Beruf festgelegt und besteht kein Umsetzungsspielraum, ist keine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2020
(1) Die Verhältnismäßigkeitsprüfung obliegt bei Gesetzesvorschlägen der Landesregierung und bei Verordnungsentwürfen der für die Verordnungserlassung zuständigen Behörde.
(2) Die Verhältnismäßigkeitsprüfung hat schriftlich auf rechtlich sachverständiger Grundlage zu erfolgen, wobei der Prüfungsumfang in einem angemessenen Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der geplanten Regelung stehen muss.
(3) Die Verhältnismäßigkeitsprüfung und deren Ergebnis sind in der für ihre Nachvollziehbarkeit erforderlichen Ausführlichkeit und Tiefe zu dokumentieren und den Erläuterungen zum Gesetzes- oder Verordnungsentwurf im Begutachtungsverfahren nach § 2 Steiermärkisches Volksrechtegesetz sowie bei der Vorlage an das für die Beschlussfassung zuständige Organ anzuschließen. Für Verordnungen der Gemeinden gilt § 2 Abs. 1 Steiermärkisches Volksrechtegesetz sinngemäß.
(4) Auf ihre Verhältnismäßigkeit geprüfte Rechtsvorschriften sind in angemessenen Abständen daraufhin zu überprüfen, ob die Verhältnismäßigkeit noch gegeben ist. Ist dies nicht der Fall, sind Maßnahmen zur Wiederherstellung der Verhältnismäßigkeit zu treffen. Die Evaluierung obliegt der gemäß Abs. 1 zuständigen Behörde.
(5) § 23 und § 25 gelten sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2020
(1) Bei Neuerlassung oder Änderung von Rechtsvorschriften nach § 26a Abs. 1 ist zu prüfen, ob diese
1. | durch Ziele des Allgemeininteresses, insbesondere aus Gründen der öffentlichen, Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit oder sonstigen zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses, objektiv gerechtfertigt sind; rein wirtschaftliche oder rein verwaltungstechnische Gründe sind keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses; | |||||||||
2. | für die Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet sind und nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen.; | |||||||||
3. | weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes bewirken. |
(2) Die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist nach dem Prüfschema in Anlage 1 durchzuführen.
(3) Die Gründe für die Beurteilung einer Vorschrift als gerechtfertigt und verhältnismäßig sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2020
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in anderen Landesgesetzen auf das StGAB, LGBl. Nr. 77/2008, sind als Verweise auf dieses Gesetz zu verstehen.
(3) Verweise auf Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen:
1. | Berufsanerkennungsrichtlinie: Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22, zuletzt in der Fassung des Delegierten Beschlusses (EU) der Kommission vom 23. Jänner 2020, ABl. L 131 vom 24. April 2020, S. 1; | |||||||||
2. | Verhältnismäßigkeitsrichtlinie: Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, ABl. L 173 vom 9. Juli 2018, S. 25-34. |
(4) Soweit in Landesgesetzen auf das Gesetz vom 20. Mai 2008, mit dem ein Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erlassen wird, LGBl. Nr.°77/2008, oder das Steiermärkische Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen – StGAB 2016, verwiesen wird, ist dies als Verweis auf dieses Gesetz in der jeweils geltenden Fassung zu verstehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2020
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
1. | Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22, zuletzt in der Fassung des Delegierten Beschlusses (EU) der Kommission vom 23. Jänner 2020, ABl. L 131 vom 24. April 2020, 1 (Berufsanerkennungsrichtlinie); | |||||||||
2. | Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, ABl. L 173 vom 9. Juli 2018, S. 25-34. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 35/2019, LGBl. Nr. 97/2020
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. November 2016, in Kraft.
(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten das Inhaltsverzeichnis, § 19 Abs. 1 und § 24 Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.
(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2019 treten § 12 Abs. 1 und 3, § 21 Abs. 3 und 4 und § 28 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. April 2019, in Kraft.
(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 97/2020 treten der Titel, das Inhaltsverzeichnis, die Untergliederungsbezeichnung „1. Hauptstück, Anerkennung von Berufsqualifikationen“, die Überschrift und der Einleitungssatz des § 1, § 2 Abs. 1 und 2, die Überschrift des § 8, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 4, die Überschrift des Teiles 5, das 2. Hauptstück, § 27 Abs. 3 und 4, § 28 und Anlage 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. November 2020, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 35/2019, LGBl. Nr. 97/2020
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen – StGAB, LGBl. Nr. 77/2008, außer Kraft.
1. | Allgemeininteresse: | |||||||||
a) | Aufgrund welchen Allgemeininteresses ist die Regelung erforderlich? | |||||||||
– | öffentliche Ordnung | |||||||||
– | öffentliche Sicherheit | |||||||||
– | öffentliche Gesundheit | |||||||||
– | Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts der Systeme der sozialen Sicherung | |||||||||
– | Schutz der Verbraucher und Dienstleistungsempfänger sowie Gewährleistung der Qualität der gewerblichen einschließlich der handwerklichen Arbeit | |||||||||
– | Schutz der Arbeitnehmer | |||||||||
– | Wahrung der geordneten Rechtspflege | |||||||||
– | Gewährleistung der Lauterkeit des Handelsverkehrs, Betrugsbekämpfung und die Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung sowie die Sicherstellung einer wirksamen Steueraufsicht | |||||||||
– | Verkehrssicherheit | |||||||||
– | Schutz der Umwelt und der städtischen Umwelt | |||||||||
– | Tiergesundheit | |||||||||
– | geistiges Eigentum | |||||||||
– | Schutz und Erhaltung des nationalen historischen und künstlerischen Erbes | |||||||||
– | Ziele der Sozialpolitik | |||||||||
– | Ziele der Kulturpolitik | |||||||||
– | Sonstiges | |||||||||
b) | Bei der Reglementierung von Gesundheitsberufen, die Auswirkungen auf die Patientensicherheit haben, dient diese der Sicherstellung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus? | |||||||||
c) | Welchen Risiken für Berufsangehörige, Verbraucher und Dritte soll das angestrebte Ziel des Allgemeininteresses entgegenwirken? |
2. | Angemessenheit | |||||||||
Inwiefern ist die Regelung geeignet, die Ziele des genannten Allgemeininteresses in systematischer und kohärenter Weise zu erreichen (Angemessenheit) und inwiefern wird den Risiken bei vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise entgegengewirkt? |
3. | Verhältnismäßigkeit | |||||||||
a) | Weshalb ist das angestrebte Ziel nicht durch gelindere Mittel oder bestehende Regelungen erreichbar (Verhältnismäßigkeit)? | |||||||||
b) | Warum kann das Ziel nicht durch Maßnahmen erreicht werden, die gelinder sind, als die Tätigkeiten vorzubehalten, dies insbesondere wenn die Vorschriften nur durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt sind und sich die identifizierten Risiken auf das Verhältnis zwischen dem Berufsangehörigen und dem Verbraucher beschränken und sich deshalb nicht negativ auf Dritte auswirken? |
4. | Kombinatorische Effekte | |||||||||
a) | In welchem Verhältnis stehen die Regelungen zu bestehenden Vorschriften, die den Berufszugang oder dessen Ausübung beschränken? | |||||||||
b) | Wie tragen die neuen oder geänderten Regelungen kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben im Allgemeininteresses liegenden Zieles bei und sind sie hiefür notwendig? | |||||||||
c) | Folgende Anforderungen sind zu prüfen, sofern diese für die Art und den Inhalt der neu eingeführten oder geänderten Vorschrift relevant sind: | |||||||||
– | Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnung oder sonstige Form der Reglementierung, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; | |||||||||
– | Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung; | |||||||||
– | Vorschriften in Bezug auf Berufsorganisation, Standesregeln und Überwachung; | |||||||||
– | Pflichtmitgliedschaft in einer Berufsorganisation, Registrierungs- und Genehmigungsregelungen, insbesondere wenn diese Anforderungen den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation implizieren; | |||||||||
– | quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, die die Zahl der Zulassungen zur Ausübung eines Berufs begrenzen oder eine Mindest- oder Höchstzahl der Arbeitnehmer, Geschäftsführer oder Vertreter festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen; | |||||||||
– | Anforderungen an bestimmte Rechtsformen oder Anforderungen in Bezug auf die Beteiligungsstruktur oder Geschäftsleitung eines Unternehmens, soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung des reglementierten Berufs zusammenhängen; | |||||||||
– | geografische Beschränkungen, einschließlich dann, wenn der Beruf in Teilen eines Mitgliedstaats in einer Weise reglementiert ist, die sich von der Reglementierung in anderen Teilen unterscheidet; | |||||||||
– | Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung eines reglementierten Berufs beschränken, sowie Unvereinbarkeitsregeln; | |||||||||
– | Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht; | |||||||||
– | Anforderungen an Sprachkenntnisse, soweit diese für die Ausübung des Berufs erforderlich sind; | |||||||||
– | festgelegte Mindest- und/oder Höchstpreisanforderungen; | |||||||||
– | Anforderungen für die Werbung; | |||||||||
– | sonstige Anforderungen. |
5. | Auswirkungen | |||||||||
Welche Auswirkungen haben die Regelungen auf | ||||||||||
a) | den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr, | |||||||||
b) | die Wahlmöglichkeit für Verbraucher, | |||||||||
c) | die Qualität der Dienstleistung? |
6. | Berufsspezifische Zusammenhänge | |||||||||
a) | Welcher Zusammenhang besteht zwischen | |||||||||
– | dem Umfang der von einem Beruf erfassten oder einem Beruf vorbehaltenen Tätigkeiten und der erforderlichen Berufsqualifikation | |||||||||
– | der Komplexität der betreffenden Aufgaben und der Notwendigkeit, dass diejenigen, die sie wahrnehmen, im Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation sind, insbesondere in Bezug auf Niveau, Eigenart und Dauer der erforderlichen Ausbildung oder Erfahrung | |||||||||
– | dem Grad an Autonomie bei der Ausübung des Berufs und den Auswirkungen von Organisations- und Überwachungsmodalitäten auf die Erreichung des angestrebten Ziels, insbesondere wenn die mit dem Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der Kontrolle und Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft stehen? | |||||||||
b) | Kann die berufliche Qualifikation auf alternativen Wegen erlangt werden? | |||||||||
c) | Können die dem Beruf vorbehaltenen Tätigkeiten mit anderen Berufen geteilt oder nicht geteilt werden und warum? | |||||||||
d) | Gibt es im Bereich des Berufs relevante wissenschaftliche und technologische Entwicklungen, die Auswirkungen auf den Abbau oder die Verstärkung der Informationsasymmetrie zwischen Berufsangehörigen und Verbrauchern haben? Wie werden diese Entwicklungen berücksichtigt? |
7. | Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen | |||||||||
Wie ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf spezifische Anforderungen für die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen sichergestellt, z. B. im Hinblick auf | ||||||||||
a) | eine automatische vorübergehende Eintragung oder einer Pro-forma-Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a Richtlinie 2005/36/EG; | |||||||||
b) | eine vorherige Meldung einschließlich der geforderten Dokumente gemäß Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 Richtlinie 2005/36/EG oder eine sonstige gleichwertige Anforderung; | |||||||||
c) | die Zahlung einer Gebühr oder von Entgelten, die vom Dienstleistungserbringer für die Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Zugang zum Beruf oder dessen Ausübung gefordert werden. |
8. | Nichtdiskriminierung |
Bewirkt die Regelung eine direkte oder indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes, wenn ja aus welchen Gründen?
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2020
LGBl. Nr. 63/2018 (XVII. GPStLT RV EZ 2498/1 AB EZ 2498/5) [CELEX-Nr.: 32016R0679]
LGBl. Nr. 35/2019 (XVII. GPStLT RV EZ 3179/1 AB EZ 3179/2) [CELEX-Nr.: 32013L0055]
LGBl. Nr. 97/2020 (XVIII. GPStLT RV EZ 792/1 AB EZ 792/2) [CELEX-Nr.: 32018L0958]
1. Hauptstück | |
Teil 1 | |
Anwendungsbereich | |
Einheitlicher Ansprechpartner | |
Zentraler Online-Zugang zu Informationen | |
Berufsausübung mit ausländischen Qualifikationen in der Steiermark | |
Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung einer Tätigkeit in der Steiermark | |
Bescheinigungen zum Zweck der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen im Ausland | |
Führen von Berufsbezeichnungen | |
Anerkennung von Ausbildungen anderer Bundesländer | |
Teil 2 | |
Abschnitt 1 | |
Anrechenbarkeit von Berufsqualifikationen | |
Ausgleichsmaßnahmen | |
Keine Ausgleichsmaßnahmen | |
Partieller Berufszugang | |
Anerkennung eines Berufspraktikums | |
Abschnitt 2 | |
Elektronische Verfahren | |
Unterlagen und Nachweise | |
Entscheidungsfrist | |
Teil 3 | |
Allgemeines | |
Ausstellung von Europäischen Berufsausweisen | |
Antragstellung | |
Europäischer Berufsausweis für die Niederlassung sowie für Dienstleistungen in die öffentliche Sicherheit oder Gesundheit betreffenden Berufen | |
Europäischer Berufsausweis für sonstige Dienstleistungen | |
Ausstellung von Europäischen Berufsausweisen durch andere Staaten für die Niederlassung und die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in die öffentliche Sicherheit oder Gesundheit betreffenden Berufen | |
Teil 4 | |
Verwaltungszusammenarbeit | |
Vorwarnmechanismus | |
Abwicklung über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) | |
Teil 5 | |
Behörden | |
2. Hauptstück | |
Anwendungsbereich | |
Verhältnismäßigkeitsprüfung und Evaluierung | |
Prüfkriterien |
3. Hauptstück
Schlussbestimmungen
Verweise | |
EU-Recht | |
Inkrafttreten | |
Inkrafttreten von Novellen | |
Außerkrafttreten | |
Anlage | 1 Prüfschema für die Verhältnismäßigkeitsprüfung |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 97/2020