(1) Die Behörde prüft binnen eines Monats die Echtheit und Gültigkeit der in der IMI-Datei hinterlegten Dokumente zum Zweck der Ausstellung des Europäischen Berufsausweises für die Niederlassung oder für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in die öffentliche Sicherheit oder Gesundheit betreffenden Berufen. Diese Frist beginnt mit Ablauf einer Woche oder ab dem Zeitpunkt des Einlangens der angeforderten fehlenden Dokumente nach Abs. 2. Die Behörde übermittelt den Antrag sodann unverzüglich der zuständigen Behörde des Aufnahmestaats und unterrichtet den Antragsteller/die Antragstellerin über die Übermittlung des Antrags.
(2) Die Behörde hat auf Ersuchen der Behörden eines in § 1 Z. 1 genannten Staaten weitere Informationen zu erteilen und beglaubigte Kopien von Dokumenten binnen zwei Wochen ab Einlangen des Ersuchens zu übermitteln.
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