§ 22 StGAB 2016

StGAB 2016 - Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Behörde prüft binnen eines Monats die Echtheit und Gültigkeit der in der IMI-Datei hinterlegten Dokumente zum Zweck der Ausstellung des Europäischen Berufsausweises für die Niederlassung oder für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in die öffentliche Sicherheit oder Gesundheit betreffenden Berufen. Diese Frist beginnt mit Ablauf einer Woche oder ab dem Zeitpunkt des Einlangens der angeforderten fehlenden Dokumente nach Abs. 2. Die Behörde übermittelt den Antrag sodann unverzüglich der zuständigen Behörde des Aufnahmestaats und unterrichtet den Antragsteller/die Antragstellerin über die Übermittlung des Antrags.

(2) Die Behörde hat auf Ersuchen der Behörden eines in § 1 Z. 1 genannten Staaten weitere Informationen zu erteilen und beglaubigte Kopien von Dokumenten binnen zwei Wochen ab Einlangen des Ersuchens zu übermitteln.

In Kraft seit 26.11.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 22 StGAB 2016


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 22 StGAB 2016 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 22 StGAB 2016


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 22 StGAB 2016


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 22 StGAB 2016 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StGAB 2016 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 21 StGAB 2016
§ 23 StGAB 2016