Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (StGAB 2016) Fundstelle

StGAB 2016 - Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

LGBl. Nr. 63/2018 (XVII. GPStLT RV EZ 2498/1 AB EZ 2498/5) [CELEX-Nr.: 32016R0679]

LGBl. Nr. 35/2019 (XVII. GPStLT RV EZ 3179/1 AB EZ 3179/2) [CELEX-Nr.: 32013L0055]

LGBl. Nr. 97/2020 (XVIII. GPStLT RV EZ 792/1 AB EZ 792/2) [CELEX-Nr.: 32018L0958]

1. Hauptstück
Anerkennung von Berufsqualifikationen

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Anwendungsbereich

§ 2

Einheitlicher Ansprechpartner

§ 3

Zentraler Online-Zugang zu Informationen

§ 4

Berufsausübung mit ausländischen Qualifikationen in der Steiermark

§ 5

Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung einer Tätigkeit in der Steiermark

§ 6

Bescheinigungen zum Zweck der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen im Ausland

§ 7

Führen von Berufsbezeichnungen

§ 8

Anerkennung von Ausbildungen anderer Bundesländer

Teil 2
Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

Abschnitt 1
Anerkennungsvoraussetzungen

§ 9

Anrechenbarkeit von Berufsqualifikationen

§ 10

Ausgleichsmaßnahmen

§ 11

Keine Ausgleichsmaßnahmen

§ 12

Partieller Berufszugang

§ 13

Anerkennung eines Berufspraktikums

Abschnitt 2
Verfahren

§ 14

Elektronische Verfahren

§ 15

Unterlagen und Nachweise

§ 16

Entscheidungsfrist

Teil 3
Europäischer Berufsausweis

§ 17

Allgemeines

§ 18

Ausstellung von Europäischen Berufsausweisen

§ 19

Antragstellung

§ 20

Europäischer Berufsausweis für die Niederlassung sowie für Dienstleistungen in die öffentliche Sicherheit oder Gesundheit betreffenden Berufen

§ 21

Europäischer Berufsausweis für sonstige Dienstleistungen

§ 22

Ausstellung von Europäischen Berufsausweisen durch andere Staaten für die Niederlassung und die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in die öffentliche Sicherheit oder Gesundheit betreffenden Berufen

Teil 4
Verwaltungszusammenarbeit, Vorwarnmechanismus

§ 23

Verwaltungszusammenarbeit

§ 24

Vorwarnmechanismus

§ 25

Abwicklung über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI)

Teil 5
Behörden

§ 26

Behörden

2. Hauptstück
Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen

§ 26a

Anwendungsbereich

§ 26b

Verhältnismäßigkeitsprüfung und Evaluierung

§ 26c

Prüfkriterien

3. Hauptstück
Schlussbestimmungen

§ 27

Verweise

§ 28

EU-Recht

§ 29

Inkrafttreten

§ 29a

Inkrafttreten von Novellen

§ 30

Außerkrafttreten

Anlage

1  Prüfschema für die Verhältnismäßigkeitsprüfung

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 97/2020

In Kraft seit 03.11.2020 bis 31.12.9999
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