Die Angelegenheiten nach diesem Teil sind über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) abzuwickeln. Die Verbindungsstelle nach § 14 Abs. 1 Steiermärkisches Dienstleistungsgesetz 2011 hat dabei unter sinngemäßer Anwendung von dessen § 14 Abs. 2, Abs. 3 Z. 1 und 3, Abs. 5 und 6 mitzuwirken.
0 Kommentare zu § 25 StGAB 2016