(1) Das Vorliegen der Voraussetzungen für die gelegentliche und vorübergehende Ausübung eines Berufes in der Steiermark ergibt sich aus
1. | § 5 in Verbindung mit den Materiengesetzen; | |||||||||
2. | dem Europäischen Berufsausweis für Berufe, für die die Europäische Kommission die nach Art. 4a der Berufsanerkennungsrichtlinie notwendigen Durchführungsrechtsakte erlassen hat (Teil 3). |
(2) Die fachliche Qualifikation zur Ausübung eines selbstständigen oder unselbstständigen Berufes in der Steiermark ergibt sich aus
1. | Teil 2, in Verbindung mit den den betreffenden Beruf regelnden landesgesetzlichen Vorschriften; | |||||||||
2. | dem Europäischen Berufsausweis für Berufe, für die die Europäische Kommission die nach Art. 4a der Berufsanerkennungsrichtlinie notwendigen Durchführungsrechtsakte erlassen hat (Teil 3). |
(3) Die Nachweise nach Abs. 1 und 2 berechtigen nur dann ohne weiteres zur Ausübung des betreffenden Berufes in der Steiermark, wenn die den betreffenden Beruf regelnden landesgesetzlichen Vorschriften außer der erforderlichen fachlichen Qualifikation keine weiteren Voraussetzungen für die Berechtigung zur Berufsausübung vorsehen.
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