§ 4 StGAB 2016 (Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen), Berufsausübung mit ausländischen Qualifikationen in der Steiermark - JUSLINE Österreich
§ 4 StGAB 2016 Berufsausübung mit ausländischen Qualifikationen in der Steiermark
StGAB 2016 - Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2025
(1)Absatz einsDas Vorliegen der Voraussetzungen für die gelegentliche und vorübergehende Ausübung eines Berufes in der Steiermark ergibt sich aus
1.Ziffer eins§ 5 in Verbindung mit den Materiengesetzen;Paragraph 5, in Verbindung mit den Materiengesetzen;
2.Ziffer 2dem Europäischen Berufsausweis für Berufe, für die die Europäische Kommission die nach Art. 4a der Berufsanerkennungsrichtlinie notwendigen Durchführungsrechtsakte erlassen hat (Teil 3).dem Europäischen Berufsausweis für Berufe, für die die Europäische Kommission die nach Artikel 4 a, der Berufsanerkennungsrichtlinie notwendigen Durchführungsrechtsakte erlassen hat (Teil 3).
(2)Absatz 2Die fachliche Qualifikation zur Ausübung eines selbstständigen oder unselbstständigen Berufes in der Steiermark ergibt sich aus
1.Ziffer einsTeil 2, in Verbindung mit den den betreffenden Beruf regelnden landesgesetzlichen Vorschriften;
2.Ziffer 2dem Europäischen Berufsausweis für Berufe, für die die Europäische Kommission die nach Art. 4a der Berufsanerkennungsrichtlinie notwendigen Durchführungsrechtsakte erlassen hat (Teil 3).dem Europäischen Berufsausweis für Berufe, für die die Europäische Kommission die nach Artikel 4 a, der Berufsanerkennungsrichtlinie notwendigen Durchführungsrechtsakte erlassen hat (Teil 3).
(3)Absatz 3Die Nachweise nach Abs. 1 und 2 berechtigen nur dann ohne weiteres zur Ausübung des betreffenden Berufes in der Steiermark, wenn die den betreffenden Beruf regelnden landesgesetzlichen Vorschriften außer der erforderlichen fachlichen Qualifikation keine weiteren Voraussetzungen für die Berechtigung zur Berufsausübung vorsehen.Die Nachweise nach Absatz eins und 2 berechtigen nur dann ohne weiteres zur Ausübung des betreffenden Berufes in der Steiermark, wenn die den betreffenden Beruf regelnden landesgesetzlichen Vorschriften außer der erforderlichen fachlichen Qualifikation keine weiteren Voraussetzungen für die Berechtigung zur Berufsausübung vorsehen.
In Kraft seit 26.11.2016 bis 31.12.9999
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