(1) Die Dienstleistungsfreiheit kann nicht aufgrund der Berufsqualifikationen eingeschränkt werden,
1. | wenn der/die Dienstleistende zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem der in § 1 Z. 1 genannten Staaten niedergelassen ist (nachstehend „Niederlassungsstaat“ genannt) und | |||||||||
2. | für den Fall, dass sich der/die Dienstleistende in einen anderen der in § 1 Z. 1 genannten Staaten begibt, wenn er diesen Beruf in einem dieser Staaten mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt hat, sofern der Beruf im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist. Die Bedingung, dass der/die Dienstleistende den Beruf ein Jahr ausgeübt haben muss, gilt nicht, wenn der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist. |
(2) Ob die Ausübung der Tätigkeit vorübergehend und gelegentlich erfolgt, ist insbesondere anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen. Wenn der betreffende Beruf im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist, gilt die Befugnis zur Ausübung nur, wenn die Person dort den Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat.
(3) Der/die Dienstleistende unterliegt in der Steiermark den berufsständischen, gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Berufsregeln, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Berufsqualifikationen für Personen gelten, die denselben Beruf wie er ausüben, sowie den hier geltenden Disziplinarbestimmungen; zu diesen Bestimmungen gehören etwa Regelungen für die Definition des Berufs, das Führen von Titeln und schwerwiegende berufliche Fehler in unmittelbarem und speziellem Zusammenhang mit dem Schutz und der Sicherheit der Verbraucher.
(4) Personen, die nach Abs. 1 eine Tätigkeit in der Steiermark ausüben, unterliegen keiner Verpflichtung, einer landesrechtlich geregelten Berufsorganisation anzugehören. Sie unterliegen aber den Vorschriften und allfälligen Disziplinarbestimmungen, die mit der beruflichen Qualifikation zusammenhängen, insbesondere hinsichtlich des Führens von Berufsbezeichnungen und des Umfangs der zu einem Beruf gehörenden Tätigkeiten.
(5) In den Materiengesetzen enthaltene zusätzliche Anforderungen gemäß Art. 6, 7 und 9 der Berufsanerkennungsrichtlinie bleiben unberührt.
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