Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2025
(1)Absatz einsDie Behörde hat die zuständigen Behörden aller in § 1 Z. 1 genannten Staaten von jeder Untersagung oder Beschränkung der Ausübung der beruflichen Tätigkeit eines/r Berufsangehörigen im Sinne des Art. 56a der Berufsanerkennungsrichtlinie zu benachrichtigen; dies gilt auch dann, wenn die Untersagung nur teilweise oder vorübergehend erfolgt ist und diese die in Art. 56a Abs. 1 der Berufsanerkennungsrichtlinie genannten Berufsgruppen betrifft.Die Behörde hat die zuständigen Behörden aller in Paragraph eins, Ziffer eins, genannten Staaten von jeder Untersagung oder Beschränkung der Ausübung der beruflichen Tätigkeit eines/r Berufsangehörigen im Sinne des Artikel 56 a, der Berufsanerkennungsrichtlinie zu benachrichtigen; dies gilt auch dann, wenn die Untersagung nur teilweise oder vorübergehend erfolgt ist und diese die in Artikel 56 a, Absatz eins, der Berufsanerkennungsrichtlinie genannten Berufsgruppen betrifft.
(2)Absatz 2Die Benachrichtigung nach Abs. 1 hat spätestens drei Tage nach einer Entscheidung über die vollständige oder teilweise Beschränkung oder Untersagung der Ausübung der beruflichen Tätigkeit unter Anschluss der folgenden personenbezogenen Daten zu erfolgen:Die Benachrichtigung nach Absatz eins, hat spätestens drei Tage nach einer Entscheidung über die vollständige oder teilweise Beschränkung oder Untersagung der Ausübung der beruflichen Tätigkeit unter Anschluss der folgenden personenbezogenen Daten zu erfolgen:
3.Ziffer 3die Angabe der entscheidenden Behörde oder des entscheidenden Gerichts,
4.Ziffer 4den Umfang der Beschränkung oder der Untersagung der Ausübung der beruflichen Tätigkeit,
5.Ziffer 5den Zeitraum, in dem die Beschränkung oder Untersagung gilt, im Falle einer Befristung unter Angabe des Enddatums.
(3)Absatz 3Die Behörde hat alle im Abs. 1 genannten Behörden unverzüglich zu unterrichten, wenn die Geltungsdauer einer Untersagung oder Beschränkung nach Abs. 1 abgelaufen ist oder das Enddatum der Befristung sich ändert.Die Behörde hat alle im Absatz eins, genannten Behörden unverzüglich zu unterrichten, wenn die Geltungsdauer einer Untersagung oder Beschränkung nach Absatz eins, abgelaufen ist oder das Enddatum der Befristung sich ändert.
(4)Absatz 4Die Behörde hat alle im Abs. 1 genannten Behörden zu informieren, wenn bei einem/r Berufsangehörigen, der/die die Anerkennung einer Qualifikation nach diesem Hauptstück beantragt hat, gerichtlich festgestellt wurde, dass er/sie gefälschte Berufsqualifikationen verwendet hat. Die Information hat binnen drei Tagen nach Vorliegen der gerichtlichen Entscheidung zu erfolgen.Die Behörde hat alle im Absatz eins, genannten Behörden zu informieren, wenn bei einem/r Berufsangehörigen, der/die die Anerkennung einer Qualifikation nach diesem Hauptstück beantragt hat, gerichtlich festgestellt wurde, dass er/sie gefälschte Berufsqualifikationen verwendet hat. Die Information hat binnen drei Tagen nach Vorliegen der gerichtlichen Entscheidung zu erfolgen.
(5)Absatz 5Die Behörde hat die betroffene Person unverzüglich schriftlich über eine Meldung nach Abs. 1 und Abs. 4 zu informieren. Diese kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem mit Bescheid zu erledigenden Verfahren bei der Behörde, die die Meldung erstattet hat, beantragen. Wurde die Meldung vom Landesverwaltungsgericht erstattet, so ist die Überprüfung bei der im betreffenden Verfahren belangten Behörde zu beantragen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so hat die Behörde die Meldung richtig zu stellen oder zurückzuziehen.Die Behörde hat die betroffene Person unverzüglich schriftlich über eine Meldung nach Absatz eins und Absatz 4, zu informieren. Diese kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem mit Bescheid zu erledigenden Verfahren bei der Behörde, die die Meldung erstattet hat, beantragen. Wurde die Meldung vom Landesverwaltungsgericht erstattet, so ist die Überprüfung bei der im betreffenden Verfahren belangten Behörde zu beantragen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so hat die Behörde die Meldung richtig zu stellen oder zurückzuziehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 97/2020Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2020,
In Kraft seit 03.11.2020 bis 31.12.9999
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