Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2025
(1)Absatz einsDie behördliche Zuständigkeit richtet sich nach jenen Landesgesetzen, die die Ausübung von Berufen sowie den Zugang zu diesen regeln. Falls darin keine Zuständigkeit für die Anerkennung von Berufsqualifikationen festgelegt ist, ist die Landesregierung zuständige Behörde, ausgenommen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden.
(2)Absatz 2Behörde im Sinne des Teiles 4 ist auch das Landesverwaltungsgericht.
(3)Absatz 3Behörde für die Ausstellung des EBA ist die Landesregierung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2020Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2020,
In Kraft seit 03.11.2020 bis 31.12.9999
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