(1) Wenn der Abschluss eines Berufspraktikums Voraussetzung für den Zugang zu einem landesrechtlich reglementierten Beruf ist, sind in einem anderen, in § 1 Z. 1 genannten Staat, absolvierte Berufspraktika bei der Prüfung von Anträgen auf Genehmigung der Ausübung eines reglementierten Berufes anzuerkennen. In einem Drittland absolvierte Praktika werden hierbei berücksichtigt.
(2) Die Landesregierung regelt mit Verordnung, unter welchen Voraussetzungen die in einem in § 1 Z. 1 genannten Staat oder einem Drittland absolvierten Berufspraktika anerkannt werden. Dabei ist auf die inhaltlichen, umfangmäßigen, personellen und organisatorischen Rahmenbedingungen, unter denen ein Berufspraktikum absolviert wird, Bedacht zu nehmen. Es kann darin auch festgelegt werden, dass im Ausland absolvierte Berufspraktika in angemessener, aber nicht voller Dauer anrechenbar sind.
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