§ 15 StGAB 2016

StGAB 2016 - Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Behörde hat der antragstellenden Person binnen einem Monat den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und ihr gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen und binnen angemessener Frist nachzubringen sind (§ 13 Abs. 3 AVG). Folgende Unterlagen dürfen im Verfahren verlangt werden:

1.

Staatsangehörigkeitsnachweis der betreffenden Person,

2.

Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufes berechtigt, sowie

3.

gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung.

(2) Ferner hat die Behörde die Antragstellerin/den Antragsteller aufzufordern, Informationen zu seiner/ihrer Ausbildung vorzulegen, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob diese möglicherweise von der landesrechtlich geforderten Ausbildung gemäß Art. 14 der Berufsanerkennungsrichtlinie erheblich abweicht. Ist der Antragsteller/die Antragstellerin nicht in der Lage, diese Informationen vorzulegen, so wendet sich die Behörde an die Kontaktstelle (Beratungszentrum gem. Art. 57b der Berufsanerkennungsrichtlinie), die zuständige Behörde oder an eine andere einschlägige Stelle des Herkunftsstaates.

(3) Wird die Aufnahme eines Berufes landesrechtlich von der Vorlage eines Zuverlässigkeitsnachweises oder einer Bescheinigung über die Konkursfreiheit abhängig gemacht oder ist die Ausübung dieses Berufes im Falle eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen auszusetzen oder untersagt, gelten als hinreichender Nachweis Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaates ausgestellt wurden und die belegen, dass die Erfordernisse erfüllt werden. Werden im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt, können sie durch eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaates, die eine diese eidesstattlichen oder feierlichen Erklärungen bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat.

(4) Ist für die Aufnahme eines Berufes ein Nachweis über die gesundheitliche Eignung des Antragstellers/der Antragstellerin landesrechtlich vorgeschrieben, so ist der im Herkunftsstaat geforderte diesbezügliche Nachweis hinreichend. Wird im Herkunftsstaat kein derartiger Nachweis verlangt, hat die Behörde eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, sofern diese von der zuständigen Behörde dieses Staates binnen zwei Monaten übermittelt wird.

(5) Wird für die Aufnahme eines Berufes ein Nachweis über die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers/der Antragstellerin oder ein Nachweis darüber verlangt, dass der Antragsteller/die Antragstellerin gegen die finanziellen Risiken seiner beruflichen Haftpflicht versichert ist, und zwar gemäß den in Österreich geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einzelheiten und den Umfang einer solchen Garantie, so wird als hinreichender Nachweis eine diesbezügliche Bescheinigung anerkannt, die von einer Bank oder einer Versicherung in einem anderen, in § 1 Z 1 genannten Staat, ausgestellt wurde.

(6) Die in den Abs. 3 bis 5 genannten Nachweise dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

(7) Hat die Behörde berechtigte Zweifel, kann sie von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates eine Bestätigung der Authentizität der in jenem Staat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise verlangen.

In Kraft seit 26.11.2016 bis 31.12.9999
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