Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2025
(1)Absatz einsGesetzesvorschläge und Verordnungsentwürfe, die einen landesgesetzlich zu regelnden Beruf zum Gegenstand haben, sind einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen, wenn sie
1.Ziffer einsdie Aufnahme oder Ausübung eines Berufs oder einer bestimmten Art seiner Ausübung beschränken, einschließlich des Führens einer Berufsbezeichnung und der im Rahmen dieser Berufsbezeichnung erlaubten beruflichen Tätigkeiten;
2.Ziffer 2im Zusammenhang mit der vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des betreffenden Berufes spezifische Anforderungen im Sinne von Titel II der Berufsanerkennungsrichtlinie vorsehen.im Zusammenhang mit der vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des betreffenden Berufes spezifische Anforderungen im Sinne von Titel römisch II der Berufsanerkennungsrichtlinie vorsehen.
(2)Absatz 2Sind in einem Rechtsakt der Europäischen Union spezifische Anforderungen an einen bestimmten Beruf festgelegt und besteht kein Umsetzungsspielraum, ist keine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2020Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2020,
In Kraft seit 03.11.2020 bis 31.12.9999
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