(1) Wenn das Führen von Berufsbezeichnungen im Zusammenhang mit einer landesrechtlich reglementierten beruflichen Tätigkeit vorgesehen ist, so haben Personen, deren Berufsqualifikationen gemäß Teil 2 Abschnitt 1 anerkannt wurden, diese Berufsbezeichnungen und deren etwaige Abkürzungen zu führen.
(2) Abweichend von Abs. 1 hat die Berufsausübung im Fall eines partiellen Berufszugangs (§ 12) unter der im Herkunftsstaat vorgesehenen Berufsbezeichnung zu erfolgen. Der zulässige Umfang der beruflichen Tätigkeiten ist Dritten gegenüber in ausreichend erkennbarer Weise ersichtlich zu machen.
(3) Personen mit der Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung einer Tätigkeit in der Steiermark (§ 5) dürfen dabei nur unter der Berufsbezeichnung in einer Amtssprache ihres Niederlassungsstaates tätig werden. Wer danach berechtigt ist, eine gleiche Berufsbezeichnung wie nach landesrechtlichen Vorschriften zu führen, hat dabei zusätzlich die Berufsorganisation, der er im Niederlassungsstaat angehört, sowie den Niederlassungsstaat anzugeben. Gibt es im Niederlassungsstaat keine entsprechende Berufsbezeichnung, wird die Bezeichnung des Ausbildungsnachweises in einer Amtssprache des Niederlassungsstaates verwendet.
(4) Abweichend von Abs. 3 ist die Dienstleistung unter der landesrechtlich vorgesehenen Berufsbezeichnung zu erbringen, wenn es sich um einen reglementierten Beruf handelt, der die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit betrifft und bei dem die Berufsqualifikation gemäß einer landesrechtlichen Vorschrift (Art. 7 Abs. 4 der Berufsanerkennungsrichtlinie) nachgeprüft wurde.
0 Kommentare zu § 7 StGAB 2016