Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2025
(1)Absatz einsWeder ein Anpassungslehrgang noch eine Eignungsprüfung dürfen vorgeschrieben werden, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin
1.Ziffer einseine Ausbildung absolviert hat, die einem von der Europäischen Kommission nach Art. 49a Abs. 4 der Berufsanerkennungsrichtlinie festgelegten und in Österreich anwendbaren gemeinsamen Ausbildungsrahmen entspricht, odereine Ausbildung absolviert hat, die einem von der Europäischen Kommission nach Artikel 49 a, Absatz 4, der Berufsanerkennungsrichtlinie festgelegten und in Österreich anwendbaren gemeinsamen Ausbildungsrahmen entspricht, oder
2.Ziffer 2eine Prüfung abgelegt hat, die einer von der Europäischen Kommission nach Art. 49b Abs. 4 der Berufsanerkennungsrichtlinie festgelegten und in Österreich anwendbaren gemeinsamen Ausbildungsprüfung entspricht.eine Prüfung abgelegt hat, die einer von der Europäischen Kommission nach Artikel 49 b, Absatz 4, der Berufsanerkennungsrichtlinie festgelegten und in Österreich anwendbaren gemeinsamen Ausbildungsprüfung entspricht.
In Kraft seit 26.11.2016 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 11 StGAB 2016
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 StGAB 2016 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 11 StGAB 2016