(1) Weder ein Anpassungslehrgang noch eine Eignungsprüfung dürfen vorgeschrieben werden, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin
1. | eine Ausbildung absolviert hat, die einem von der Europäischen Kommission nach Art. 49a Abs. 4 der Berufsanerkennungsrichtlinie festgelegten und in Österreich anwendbaren gemeinsamen Ausbildungsrahmen entspricht, oder | |||||||||
2. | eine Prüfung abgelegt hat, die einer von der Europäischen Kommission nach Art. 49b Abs. 4 der Berufsanerkennungsrichtlinie festgelegten und in Österreich anwendbaren gemeinsamen Ausbildungsprüfung entspricht. |
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