Die Behörde kann einen Europäischen Berufsausweis ausstellen:
1. | zum Nachweis der fachlichen Qualifikation zur ständigen Ausübung eines nach landesgesetzlichen Vorschriften geregelten Berufes in der Steiermark; | |||||||||
2. | für die gelegentliche und vorübergehende Ausübung eines Berufes in der Steiermark, der die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit betrifft und für den nach den betreffenden landesgesetzlichen Vorschriften die Nachprüfung der Berufsqualifikation des Antragstellers/der Antragstellerin nach Art. 7 Abs. 4 der Berufsanerkennungsrichtlinie vorgesehen ist; | |||||||||
3. | für die gelegentliche und vorübergehende Ausübung eines nach landesgesetzlichen Vorschriften geregelten Berufes, der nicht unter Z 2 fällt, in bestimmten, in § 1 Z. 1 genannten Staaten. |
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