Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2025
Die Behörde kann einen Europäischen Berufsausweis ausstellen:
1.Ziffer einszum Nachweis der fachlichen Qualifikation zur ständigen Ausübung eines nach landesgesetzlichen Vorschriften geregelten Berufes in der Steiermark;
2.Ziffer 2für die gelegentliche und vorübergehende Ausübung eines Berufes in der Steiermark, der die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit betrifft und für den nach den betreffenden landesgesetzlichen Vorschriften die Nachprüfung der Berufsqualifikation des Antragstellers/der Antragstellerin nach Art. 7 Abs. 4 der Berufsanerkennungsrichtlinie vorgesehen ist;für die gelegentliche und vorübergehende Ausübung eines Berufes in der Steiermark, der die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit betrifft und für den nach den betreffenden landesgesetzlichen Vorschriften die Nachprüfung der Berufsqualifikation des Antragstellers/der Antragstellerin nach Artikel 7, Absatz 4, der Berufsanerkennungsrichtlinie vorgesehen ist;
3.Ziffer 3für die gelegentliche und vorübergehende Ausübung eines nach landesgesetzlichen Vorschriften geregelten Berufes, der nicht unter Z 2 fällt, in bestimmten, in § 1 Z. 1 genannten Staaten.für die gelegentliche und vorübergehende Ausübung eines nach landesgesetzlichen Vorschriften geregelten Berufes, der nicht unter Ziffer 2, fällt, in bestimmten, in Paragraph eins, Ziffer eins, genannten Staaten.
In Kraft seit 26.11.2016 bis 31.12.9999
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