Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
(1) Elektronische Anbringen beim einheitlichen Ansprechpartner und den zuständigen Behörden sind zu ermöglichen.
(2) Bei der Behörde müssen die technischen Voraussetzungen gegeben sein, damit Zustellungen auch elektronisch nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes erfolgen können.
In Kraft seit 26.11.2016 bis 31.12.9999
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