(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in anderen Landesgesetzen auf das StGAB, LGBl. Nr. 77/2008, sind als Verweise auf dieses Gesetz zu verstehen.
(3) Verweise auf Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen:
1. | Berufsanerkennungsrichtlinie: Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22, zuletzt in der Fassung des Delegierten Beschlusses (EU) der Kommission vom 23. Jänner 2020, ABl. L 131 vom 24. April 2020, S. 1; | |||||||||
2. | Verhältnismäßigkeitsrichtlinie: Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, ABl. L 173 vom 9. Juli 2018, S. 25-34. |
(4) Soweit in Landesgesetzen auf das Gesetz vom 20. Mai 2008, mit dem ein Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erlassen wird, LGBl. Nr.°77/2008, oder das Steiermärkische Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen – StGAB 2016, verwiesen wird, ist dies als Verweis auf dieses Gesetz in der jeweils geltenden Fassung zu verstehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2020
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