§ 27 StGAB 2016 Verweise

StGAB 2016 - Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2025
  1. (1)Absatz einsVerweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
  2. (2)Absatz 2Verweise in anderen Landesgesetzen auf das StGAB, LGBl. Nr. 77/2008, sind als Verweise auf dieses Gesetz zu verstehen.Verweise in anderen Landesgesetzen auf das StGAB, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2008,, sind als Verweise auf dieses Gesetz zu verstehen.
  3. (3)Absatz 3Verweise auf Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen:
    1. 1.Ziffer einsBerufsanerkennungsrichtlinie: Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22, zuletzt in der Fassung des Delegierten Beschlusses (EU) der Kommission vom 23. Jänner 2020, ABl. L 131 vom 24. April 2020, S. 1;Berufsanerkennungsrichtlinie: Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. L 255 vom 30. September 2005, Sitzung 22, zuletzt in der Fassung des Delegierten Beschlusses (EU) der Kommission vom 23. Jänner 2020, ABl. L 131 vom 24. April 2020, Sitzung 1;
    2. 2.Ziffer 2Verhältnismäßigkeitsrichtlinie: Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, ABl. L 173 vom 9. Juli 2018, S. 25-34.Verhältnismäßigkeitsrichtlinie: Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, ABl. L 173 vom 9. Juli 2018, Sitzung 25-34.
  4. (4)Absatz 4Soweit in Landesgesetzen auf das Gesetz vom 20. Mai 2008, mit dem ein Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erlassen wird, LGBl. Nr.°77/2008, oder das Steiermärkische Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen – StGAB 2016, verwiesen wird, ist dies als Verweis auf dieses Gesetz in der jeweils geltenden Fassung zu verstehen.Soweit in Landesgesetzen auf das Gesetz vom 20. Mai 2008, mit dem ein Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erlassen wird, Landesgesetzblatt Nr.°77 aus 2008,, oder das Steiermärkische Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen – StGAB 2016, verwiesen wird, ist dies als Verweis auf dieses Gesetz in der jeweils geltenden Fassung zu verstehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2020Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2020,

In Kraft seit 03.11.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 27 StGAB 2016


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 27 StGAB 2016 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 27 StGAB 2016


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 27 StGAB 2016


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 27 StGAB 2016 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StGAB 2016 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 26c StGAB 2016
§ 28 StGAB 2016