Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2025
(1)Absatz einsEin Europäischer Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung, zum Nachweis, dass der Inhaber/die Inhaberin des Ausweises
1.Ziffer einsalle notwendigen Voraussetzungen für die gelegentliche und vorübergehende Ausübung eines Berufes in einem in § 1 Z. 1 genannten Staat erfüllt oderalle notwendigen Voraussetzungen für die gelegentliche und vorübergehende Ausübung eines Berufes in einem in Paragraph eins, Ziffer eins, genannten Staat erfüllt oder
2.Ziffer 2die fachliche Qualifikation zur Ausübung eines selbstständigen oder unselbstständigen Berufes in einem in § 1 Z. 1 genannten Staat aufweist.die fachliche Qualifikation zur Ausübung eines selbstständigen oder unselbstständigen Berufes in einem in Paragraph eins, Ziffer eins, genannten Staat aufweist.
(2)Absatz 2Ein Europäischer Berufsausweis darf nur für Berufe ausgestellt werden, für die die Europäische Kommission die nach Art. 4a der Berufsanerkennungsrichtlinie notwendigen Durchführungsrechtsakte erlassen hat.Ein Europäischer Berufsausweis darf nur für Berufe ausgestellt werden, für die die Europäische Kommission die nach Artikel 4 a, der Berufsanerkennungsrichtlinie notwendigen Durchführungsrechtsakte erlassen hat.
In Kraft seit 26.11.2016 bis 31.12.9999
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