§ 17 StGAB 2016

StGAB 2016 - Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Ein Europäischer Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung, zum Nachweis, dass der Inhaber/die Inhaberin des Ausweises

1.

alle notwendigen Voraussetzungen für die gelegentliche und vorübergehende Ausübung eines Berufes in einem in § 1 Z. 1 genannten Staat erfüllt oder

2.

die fachliche Qualifikation zur Ausübung eines selbstständigen oder unselbstständigen Berufes in einem in § 1 Z. 1 genannten Staat aufweist.

(2) Ein Europäischer Berufsausweis darf nur für Berufe ausgestellt werden, für die die Europäische Kommission die nach Art. 4a der Berufsanerkennungsrichtlinie notwendigen Durchführungsrechtsakte erlassen hat.

In Kraft seit 26.11.2016 bis 31.12.9999
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