§ 9 StGAB 2016

StGAB 2016 - Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Die Aufnahme oder Ausübung eines landesrechtlich reglementierten Berufes darf nicht wegen mangelnder Qualifikation verweigert werden, wenn

1.

ein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis im Sinne von Art. 11 der Berufsanerkennungsrichtlinie vorgelegt wird, der

a)

in einem der Staaten nach § 1 Z. 1 erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten und

b)

von einer zuständigen Stelle dieses Staates ausgestellt ist,

              oder

2.

der Beruf als Vollzeitbeschäftigung während einem Jahr oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den vergangenen zehn Jahren in einem der Staaten nach § 1 Z. 1, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt wurde, und ein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis vorgelegt wird, der

a)

von der zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellt ist und

b)

bescheinigt, dass der Inhaber/die Inhaberin auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde.

In Kraft seit 26.11.2016 bis 31.12.9999
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