Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2025
Die Aufnahme oder Ausübung eines landesrechtlich reglementierten Berufes darf nicht wegen mangelnder Qualifikation verweigert werden, wenn
1.Ziffer einsein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis im Sinne von Art. 11 der Berufsanerkennungsrichtlinie vorgelegt wird, derein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis im Sinne von Artikel 11, der Berufsanerkennungsrichtlinie vorgelegt wird, der
a)Litera ain einem der Staaten nach § 1 Z. 1 erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten undin einem der Staaten nach Paragraph eins, Ziffer eins, erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten und
b)Litera bvon einer zuständigen Stelle dieses Staates ausgestellt ist,
oder
2.Ziffer 2der Beruf als Vollzeitbeschäftigung während einem Jahr oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den vergangenen zehn Jahren in einem der Staaten nach § 1 Z. 1, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt wurde, und ein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis vorgelegt wird, derder Beruf als Vollzeitbeschäftigung während einem Jahr oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den vergangenen zehn Jahren in einem der Staaten nach Paragraph eins, Ziffer eins,, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt wurde, und ein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis vorgelegt wird, der
a)Litera avon der zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellt ist und
b)Litera bbescheinigt, dass der Inhaber/die Inhaberin auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde.
In Kraft seit 26.11.2016 bis 31.12.9999
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