Die Aufnahme oder Ausübung eines landesrechtlich reglementierten Berufes darf nicht wegen mangelnder Qualifikation verweigert werden, wenn
1. | ein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis im Sinne von Art. 11 der Berufsanerkennungsrichtlinie vorgelegt wird, der | |||||||||
a) | in einem der Staaten nach § 1 Z. 1 erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten und | |||||||||
b) | von einer zuständigen Stelle dieses Staates ausgestellt ist, | |||||||||
oder | ||||||||||
2. | der Beruf als Vollzeitbeschäftigung während einem Jahr oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den vergangenen zehn Jahren in einem der Staaten nach § 1 Z. 1, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt wurde, und ein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis vorgelegt wird, der | |||||||||
a) | von der zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellt ist und | |||||||||
b) | bescheinigt, dass der Inhaber/die Inhaberin auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde. |
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