§ 20 StGAB 2016 Europäischer Berufsausweis für die Niederlassung sowie für Dienstleistungen in die öffentliche Sicherheit oder Gesundheit betreffenden Berufen

StGAB 2016 - Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2025
  1. (1)Absatz einsEin Europäischer Berufsausweis mit dem Berechtigungsumfang nach § 18 Z. 1 darf nur Personen ausgestellt werden, die für den betreffenden Beruf über eine Ausbildung im Sinne des § 9 Z. 1 verfügen oder die sonst die Voraussetzungen nach § 9 Z. 2 erfüllen.Ein Europäischer Berufsausweis mit dem Berechtigungsumfang nach Paragraph 18, Ziffer eins, darf nur Personen ausgestellt werden, die für den betreffenden Beruf über eine Ausbildung im Sinne des Paragraph 9, Ziffer eins, verfügen oder die sonst die Voraussetzungen nach Paragraph 9, Ziffer 2, erfüllen.
  2. (2)Absatz 2Ein Europäischer Berufsausweis mit dem Berechtigungsumfang nach § 18 Z. 2 darf nur Personen ausgestellt werden, die zur Ausübung des betreffenden Berufes in einem anderen, in § 1 Z. 1 genannten Staat, berechtigt sind.Ein Europäischer Berufsausweis mit dem Berechtigungsumfang nach Paragraph 18, Ziffer 2, darf nur Personen ausgestellt werden, die zur Ausübung des betreffenden Berufes in einem anderen, in Paragraph eins, Ziffer eins, genannten Staat, berechtigt sind.
  3. (3)Absatz 3Entspricht die Ausbildung des Antragstellers/der Antragstellerin einem gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder einer gemeinsamen Ausbildungsprüfung für den betreffenden Beruf, so hat die Behörde den Europäischen Berufsausweis auszustellen. Andernfalls ist nach Abs. 4 vorzugehen.Entspricht die Ausbildung des Antragstellers/der Antragstellerin einem gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder einer gemeinsamen Ausbildungsprüfung für den betreffenden Beruf, so hat die Behörde den Europäischen Berufsausweis auszustellen. Andernfalls ist nach Absatz 4, vorzugehen.
  4. (4)Absatz 4Besteht für den betreffenden Beruf weder ein gemeinsamer Ausbildungsrahmen noch eine gemeinsame Ausbildungsprüfung oder verfügt der Antragsteller/die Antragstellerin für den betreffenden Beruf über eine Ausbildung, die einem bestehenden gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder einer bestehenden gemeinsamen Ausbildungsprüfung nicht entspricht, so hat die Behörde wie folgt vorzugehen:
    1. 1.Ziffer einsein Europäischer Berufsausweis mit dem Berechtigungsumfang nach § 18 Z. 1 ist auszustellen, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 9 erfüllt; andernfalls ist seine Ausbildung nach Maßgabe des § 10 unter der Bedingung der Absolvierung eines Anpassungslehrganges bzw. der Ablegung einer Eignungsprüfung anzuerkennen;ein Europäischer Berufsausweis mit dem Berechtigungsumfang nach Paragraph 18, Ziffer eins, ist auszustellen, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin die Anerkennungsvoraussetzungen nach Paragraph 9, erfüllt; andernfalls ist seine Ausbildung nach Maßgabe des Paragraph 10, unter der Bedingung der Absolvierung eines Anpassungslehrganges bzw. der Ablegung einer Eignungsprüfung anzuerkennen;
    2. 2.Ziffer 2ein Europäischer Berufsausweis mit dem Berechtigungsumfang nach § 18 Z. 2 ist auszustellen, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin auf Grund seiner/ihrer Ausbildung nach den den betreffenden Beruf regelnden landesgesetzlichen Vorschriften (§ 18 Z. 2) ohne weitere Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des Art. 7 Abs. 4 der Berufsanerkennungsrichtlinie zur gelegentlichen und vorübergehenden Ausübung des betreffenden Berufes berechtigt ist; andernfalls ist nach den den betreffenden Beruf regelnden landesgesetzlichen Vorschriften vorzugehen.ein Europäischer Berufsausweis mit dem Berechtigungsumfang nach Paragraph 18, Ziffer 2, ist auszustellen, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin auf Grund seiner/ihrer Ausbildung nach den den betreffenden Beruf regelnden landesgesetzlichen Vorschriften (Paragraph 18, Ziffer 2,) ohne weitere Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des Artikel 7, Absatz 4, der Berufsanerkennungsrichtlinie zur gelegentlichen und vorübergehenden Ausübung des betreffenden Berufes berechtigt ist; andernfalls ist nach den den betreffenden Beruf regelnden landesgesetzlichen Vorschriften vorzugehen.
  5. (5)Absatz 5Bestehen begründete Zweifel, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises vorliegen, so hat die Behörde vom Herkunftsstaat des Antragstellers/der Antragstellerin weitere Informationen oder beglaubigte Kopien von Dokumenten anzufordern. Wird einem solchen Ersuchen vom Herkunftsstaat nicht entsprochen und kann anderweitig nicht festgestellt werden, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises vorliegen oder nicht, so ist der Antrag zurückzuweisen.
  6. (6)Absatz 6Die Behörde hat ab Einlangen des Antrags
    • -Strichaufzählungin den Fällen des Abs. 3 binnen einem Monat den Europäischen Berufsausweis auszustellen;in den Fällen des Absatz 3, binnen einem Monat den Europäischen Berufsausweis auszustellen;
    • -Strichaufzählungin den Fällen des Abs. 4 binnen zwei Monaten den Europäischen Berufsausweis auszustellen bzw. die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen vorzuschreiben.in den Fällen des Absatz 4, binnen zwei Monaten den Europäischen Berufsausweis auszustellen bzw. die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen vorzuschreiben.
    Die Behörde kann die Fristen erforderlichenfalls um höchstens zwei Wochen verlängern. Eine nochmalige Verlängerung einer Frist wiederum um höchstens zwei Wochen ist nur einmalig und überdies nur dann zulässig, wenn dies aus besonderen, insbesondere im Interesse des Schutzes der Sicherheit der DienstleistungsempfängerInnen gelegenen Gründen zwingend notwendig ist. Die Fristverlängerung ist dem Antragsteller/der Antragstellerin jeweils unter Angabe der hiefür maßgebenden Gründe mitzuteilen.
  7. (7)Absatz 7Wenn die Behörde innerhalb der Fristen nach Abs. 6 keine Entscheidung trifft oder – nur im Fall einer landesgesetzlichen Regelung gem. § 18 Z. 2 – keinen Eignungstest vorschreibt, so gilt der Europäische Berufsausweis als ausgestellt. Er wird dem Antragsteller/der Antragstellerin über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) übermittelt.Wenn die Behörde innerhalb der Fristen nach Absatz 6, keine Entscheidung trifft oder – nur im Fall einer landesgesetzlichen Regelung gem. Paragraph 18, Ziffer 2, – keinen Eignungstest vorschreibt, so gilt der Europäische Berufsausweis als ausgestellt. Er wird dem Antragsteller/der Antragstellerin über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) übermittelt.
In Kraft seit 26.11.2016 bis 31.12.9999
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