§ 20 StGAB 2016

StGAB 2016 - Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Ein Europäischer Berufsausweis mit dem Berechtigungsumfang nach § 18 Z. 1 darf nur Personen ausgestellt werden, die für den betreffenden Beruf über eine Ausbildung im Sinne des § 9 Z. 1 verfügen oder die sonst die Voraussetzungen nach § 9 Z. 2 erfüllen.

(2) Ein Europäischer Berufsausweis mit dem Berechtigungsumfang nach § 18 Z. 2 darf nur Personen ausgestellt werden, die zur Ausübung des betreffenden Berufes in einem anderen, in § 1 Z. 1 genannten Staat, berechtigt sind.

(3) Entspricht die Ausbildung des Antragstellers/der Antragstellerin einem gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder einer gemeinsamen Ausbildungsprüfung für den betreffenden Beruf, so hat die Behörde den Europäischen Berufsausweis auszustellen. Andernfalls ist nach Abs. 4 vorzugehen.

(4) Besteht für den betreffenden Beruf weder ein gemeinsamer Ausbildungsrahmen noch eine gemeinsame Ausbildungsprüfung oder verfügt der Antragsteller/die Antragstellerin für den betreffenden Beruf über eine Ausbildung, die einem bestehenden gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder einer bestehenden gemeinsamen Ausbildungsprüfung nicht entspricht, so hat die Behörde wie folgt vorzugehen:

1.

ein Europäischer Berufsausweis mit dem Berechtigungsumfang nach § 18 Z. 1 ist auszustellen, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 9 erfüllt; andernfalls ist seine Ausbildung nach Maßgabe des § 10 unter der Bedingung der Absolvierung eines Anpassungslehrganges bzw. der Ablegung einer Eignungsprüfung anzuerkennen;

2.

ein Europäischer Berufsausweis mit dem Berechtigungsumfang nach § 18 Z. 2 ist auszustellen, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin auf Grund seiner/ihrer Ausbildung nach den den betreffenden Beruf regelnden landesgesetzlichen Vorschriften (§ 18 Z. 2) ohne weitere Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des Art. 7 Abs. 4 der Berufsanerkennungsrichtlinie zur gelegentlichen und vorübergehenden Ausübung des betreffenden Berufes berechtigt ist; andernfalls ist nach den den betreffenden Beruf regelnden landesgesetzlichen Vorschriften vorzugehen.

(5) Bestehen begründete Zweifel, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises vorliegen, so hat die Behörde vom Herkunftsstaat des Antragstellers/der Antragstellerin weitere Informationen oder beglaubigte Kopien von Dokumenten anzufordern. Wird einem solchen Ersuchen vom Herkunftsstaat nicht entsprochen und kann anderweitig nicht festgestellt werden, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises vorliegen oder nicht, so ist der Antrag zurückzuweisen.

(6) Die Behörde hat ab Einlangen des Antrags

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in den Fällen des Abs. 3 binnen einem Monat den Europäischen Berufsausweis auszustellen;

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in den Fällen des Abs. 4 binnen zwei Monaten den Europäischen Berufsausweis auszustellen bzw. die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen vorzuschreiben.

Die Behörde kann die Fristen erforderlichenfalls um höchstens zwei Wochen verlängern. Eine nochmalige Verlängerung einer Frist wiederum um höchstens zwei Wochen ist nur einmalig und überdies nur dann zulässig, wenn dies aus besonderen, insbesondere im Interesse des Schutzes der Sicherheit der DienstleistungsempfängerInnen gelegenen Gründen zwingend notwendig ist. Die Fristverlängerung ist dem Antragsteller/der Antragstellerin jeweils unter Angabe der hiefür maßgebenden Gründe mitzuteilen.

(7) Wenn die Behörde innerhalb der Fristen nach Abs. 6 keine Entscheidung trifft oder – nur im Fall einer landesgesetzlichen Regelung gem. § 18 Z. 2 – keinen Eignungstest vorschreibt, so gilt der Europäische Berufsausweis als ausgestellt. Er wird dem Antragsteller/der Antragstellerin über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) übermittelt.

In Kraft seit 26.11.2016 bis 31.12.9999
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