(1) Die beabsichtigte Aufstellung von Wandervölkern ist der für den Wanderplatz zuständigen Gemeinde vor der Zuwanderung schriftlich zu melden. Der Meldung ist ein Nachweis über die Freiheit von Seuchen nach den bienenseuchenrechtlichen Bestimmungen sowie der Nachweis der Zustimmung des Grundbesitzers zur Aufstellung (§ 13) anzuschließen.
(2) Der Nachweis der Seuchenfreiheit ist durch eine Bestätigung einer fachlich qualifizierten Untersuchungsstelle zu erbringen. Die Wanderimker haben überdies im Frühjahr des Wanderjahres vor dem ersten Reinigungsflug die Winter-Fallbienen von jedem Stock durch eine fachlich qualifizierte Untersuchungsstelle untersuchen zu lassen. Den Nachweis über die durchgeführte Untersuchung haben die Wanderimker stets bei sich zu führen.
(3) Die Gemeinde hat die Zuwanderung zu untersagen, wenn
a) | die nach Abs. 2 vorgeschriebene Bescheinigung der Seuchenfreiheit nicht vorliegt oder den angeführten Bedingungen nicht entspricht, | |||||||||
b) | seit Ausstellung der Bescheinigung über die Seuchenfreiheit anzeigepflichtige Bienenseuchen im Herkunftsbestande oder in einem Umkreis von 3 km von diesem festgestellt worden sind, | |||||||||
c) | der Grundbesitzer der Aufstellung nicht zustimmt, | |||||||||
d) | die gemäß § 15 geforderte Haftpflichtversicherung vom Wanderimker nicht abgeschlossen wurde. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010
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