(1) Bestehende oder zu errichtende Belegstellen zur Wahlzucht von bestimmten, die erhöhte Leistungsfähigkeit von Bienenvölkern gewährleistenden Königinnen und Drohnen der heimischen Rassen können zu anerkannten Belegstellen erklärt werden. Mit der Erklärung ist die Festlegung eines Schutzgebietes (§ 21) zu verbinden.
(2) Anerkannte Belegstellen müssen an abgelegenen und vor dem Zufluge fremder Drohnen möglichst gesicherten Plätzen gelegen sein.
(3) Die Anerkennung ist nur Belegstellen zu erteilen, deren Inhaber die Gewähr dafür bieten, die Zuchtarbeit fachgemäß und gewissenhaft durchzuführen.
(4) Die Erteilung der Anerkennung und die Festlegung des Schutzgebietes erfolgt nach Anhören der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft durch die Landesregierung.
(5) Anerkannte Belegstellen unterstehen der Aufsicht der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft, welche nach Anhören des Landesverbandes für Bienenzucht Zuchtbedingungen und Betriebsvorschriften fachlicher und technischer Natur festlegen kann.
(6) Schutzgebiete für Belegstellen sollen in Waldtrachtgebieten, die vornehmlich von Wanderimkern besucht werden, nicht errichtet werden.
0 Kommentare zu § 20 St-BZG