Gesamte Rechtsvorschrift St-BZG

Steiermärkisches Bienenzuchtgesetz

St-BZG
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Steiermärkisches Bienenzuchtgesetz – BZG

Stammfassung: LGBl. Nr. 18/1998 (WV)

§ 1 St-BZG Freiheit der Bienenzucht


Die Ausübung der Bienenzucht steht unter Beobachtung der in diesem Gesetze enthaltenen Vorschriften jedermann frei.

§ 2 St-BZG Bestimmungen in anderen Gesetzen und Verordnungen


Andere Vorschriften, so insbesondere über einzuhaltende Abstände von öffentlichen Verkehrswegen, den Flurschutz sowie über veterinärpolizeiliche Maßnahmen, werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 3 St-BZG Begriffsbestimmungen


(1) Als Bienenstände im Sinne dieses Gesetzes gelten auch einzeln aufgestellte Bienenstöcke; als Hausbienenstände gelten Bienenstockaufstellungen, die als ordentlicher, dauernder Standort für Bienenvölker, insbesondere auch für die Überwinterung bestimmt sind und vom Eigentümer, Fruchtnießer, Pächter und sonstigen Verfügungsberechtigten errichtet werden (Standvölker). Alle anderen Aufstellungen gelten als Wanderbienenstände.

(2) Der Wiederaufbau und die Wiederbesiedlung eines Hausbienenstandes innerhalb von zehn Jahren nach Auflassung sowie geringfügige räumliche Erweiterungen gelten nicht als Neuaufstellung.

§ 4 St-BZG Die Aufstellung von Hausbienenständen


(1) Bei Neuaufstellung von Hausbienenständen, deren Flugöffnungen gegen ein fremdes Grundstück (Verkehrsweg) gerichtet sind, ist ein Mindestabstand von 7 m von der Grenze bis zum Hausbienenstand einzuhalten, falls nicht der Grundeigentümer eine geringere Entfernung gestattet.

(2) Ein geringerer Abstand als 7 m ist zulässig, wenn

a)

in einer Entfernung von mindestens 4 m vor den Flugöffnungen ein wenigstens 2 m hohes, zweckentsprechendes Scheidemittel, wie eine Mauer, eine Planke, eine dichte Pflanzung oder dgl. besteht und dieses beiderseits mindestens 2 m länger als die Flugseite des Bienenstandes ist;

b)

die Flugöffnungen gegenüber unbebauten Flächen mindestens 3 m höher als diese liegen.

(3) In Berücksichtigung besonderer Örtlichkeiten oder Geländeverhältnisse kann der Bürgermeister über Antrag oder von Amts wegen nach Anhören eines Sachverständigen (§ 10) und des betroffenen Anrainers Abweichungen von den Entfernungsbestimmungen (Abs.2) verfügen.

(4) Würden durch die Verlegung eines öffentlichen Verkehrsweges die in den Abs. 1 und 2 festgelegten Abstände von bestehenden Hausbienenständen unterschritten, sind diese gegen Ersatz der hiefür anfallenden Kosten entsprechend den genannten Bestimmungen abzurücken.

(5) Sind die Flugöffnungen von den in Abs. 1 genannten Örtlichkeiten abgewendet, können Hausbienenstände auch in beliebig geringerer Entfernung und ohne ein Scheidemittel aufgestellt werden.

§ 5 St-BZG Die Abwehr von Übergriffen


Der Verfügungsberechtigte (§ 3 Abs. 1), auf dessen Grund gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen Bienenvölker aufgestellt werden, hat unbeschadet der ihm nach dem bürgerlichen Rechte eingeräumten Klagemöglichkeiten das Recht, sie auf Kosten des Aufstellers wegzubringen und auf einem vom Bürgermeister zu bestimmenden Platz unter entsprechender Aufsicht aufzustellen, sofern ein Grundstück hiefür zur Verfügung steht.

§ 6 St-BZG Bienenschwärme


Häusliche Bienenschwärme sind kein Gegenstand des freien Tierfanges, vielmehr hat der Eigentümer das Recht, sie auf fremdem Grunde zu verfolgen; doch soll er dem Grundbesitzer den ihm etwa verursachten Schaden ersetzen. Im Falle, daß der Eigentümer des Mutterstockes den Schwarm durch zwei Tage nicht verfolgt hat, kann ihn auf gemeinem Grunde jedermann, auf dem seinigen der Grundeigentümer für sich nehmen und behalten (§ 384 ABGB).

§ 7 St-BZG Raubbienen


(1) Zum Schutze der Bienen gegen fremde Raubbienen sind die Halter der Bienenvölker verpflichtet, die Ursachen der Näscherei und Räuberei, soweit sie bei dem eigenen Stande liegen, unverzüglich selbst zu beseitigen.

(2) Ein Recht zur Tötung der Raubbienen besteht nicht.

(3) Sofern den Halter der raubenden Bienen kein Verschulden trifft, steht dem Halter der beraubten Bienen ein Entschädigungsanspruch nicht zu.

§ 8 St-BZG Transport von Bienen


Der Transport von Bienen auf der Straße oder mit der Bahn darf nur in bienendicht verschlossenen Behausungen mit genügender Luftzufuhr erfolgen.

§ 9 St-BZG Zählung der Bienenvölker


(1) Zur Handhabung dieses Gesetzes und zum Zwecke von Förderungsmaßnahmen ist alljährlich von den Gemeinden anläßlich einer amtlichen Viehzählung auch eine Zählung der Bienenvölker vorzunehmen

(2) Die Halter der Bienenvölker (Eigentümer, Besitzer, Nutzungsberechtigte und sonstige verantwortliche Personen) sind verpflichtet, innerhalb der festgesetzten Frist die angeforderten Auskünfte wahrheitsgemäß und vollständig zu erteilen.

(3) Den Zählern und Erhebungsorganen ist die Besichtigung der Örtlichkeiten, an welchen Bienen gehalten werden oder gehalten werden können, zu gestatten. Die getroffenen Feststellungen unterliegen der Geheimhaltungspflicht.

(4) Die Ergebnisse der Zählung sind mit Angabe der Anschriften der Bienenhalter der Landesregierung und der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft mitzuteilen.

§ 10 St-BZG Sachverständige


(1) Die bestehenden Landesvereine für Bienenzucht haben nach Möglichkeit der Landesregierung jährlich zwei erfahrene Bienenzüchter als Sachverständige für das Land und einen Sachverständigen für jeden politischen Bezirk namhaft zu machen. Die Sachverständigen werden von der Landesregierung nach Anhören der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft als Bienenzuchtsachverständige bestellt und stehen den Behörden zur Abgabe von Gutachten zur Verfügung.

(2) Die Bienenzuchtsachverständigen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, haben aber Anspruch auf Ersatz ihrer Barauslagen nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(3) In Zweifelsfällen ist auf Wunsch des beteiligten Imkers auch ein Sachverständiger seiner Landesorganisation oder ein von ihm genannter gerichtlich beeideter Sachverständiger beizuziehen.

§ 11 St-BZG Grundsätzliche Freiheit der Wanderung


Die Wanderung von Bienen (Wanderbienen, Wandervölker, Wanderimkerei) zur Ausnützung honigender Gewächse ist jedermann, jedoch nur bei Seuchenfreiheit des Hausbienenstandes und unter Beobachtung der nachfolgenden Vorschriften gestattet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010

§ 12 St-BZG Schutz der örtlichen Bienenzüchter


(1) Die Wanderung mit Bienen unterliegt zeitlich keiner Beschränkung. Um aber eine Schädigung der örtlichen Bienenzüchter durch Massierung von Bienenvölkern in einem Ortsbereich zu verhindern, sind Wandervölker in einem genügend weiten Abstand von den besiedelten Ortsbienenständen aufzustellen.

(2) Bei Aufstellung von Wanderbienenständen ist bei einer Anzahl bis zu 50 Völkern ein Abstand von 500 m, bei einer Anzahl von über 50 Völkern ein solcher von 1000 m Luftlinie vom nächsten besiedelten Ortsbienenstand einzuhalten.

(3) Geringere Abstände können mit Einverständnis der benachbarten Ortsimker vereinbart werden.

§ 13 St-BZG Zustimmung des Grundbesitzers


(1) Die Aufstellung von Wandervölkern auf fremden Grund und Boden ist nur mit Zustimmung des Grundbesitzers zulässig.

(2) Die Zustimmung der Nachbargrundbesitzer ist dann erforderlich, wenn die Aufstellung in einer geringeren Entfernung der Flugfront des Bienenstandes als 25 m von ihrer Grundgrenze erfolgen soll.

§ 14 St-BZG Anmeldung der Zuwanderung


(1) Die beabsichtigte Aufstellung von Wandervölkern ist der für den Wanderplatz zuständigen Gemeinde vor der Zuwanderung schriftlich zu melden. Der Meldung ist ein Nachweis über die Freiheit von Seuchen nach den bienenseuchenrechtlichen Bestimmungen sowie der Nachweis der Zustimmung des Grundbesitzers zur Aufstellung (§ 13) anzuschließen.

(2) Der Nachweis der Seuchenfreiheit ist durch eine Bestätigung einer fachlich qualifizierten Untersuchungsstelle zu erbringen. Die Wanderimker haben überdies im Frühjahr des Wanderjahres vor dem ersten Reinigungsflug die Winter-Fallbienen von jedem Stock durch eine fachlich qualifizierte Untersuchungsstelle untersuchen zu lassen. Den Nachweis über die durchgeführte Untersuchung haben die Wanderimker stets bei sich zu führen.

(3) Die Gemeinde hat die Zuwanderung zu untersagen, wenn

a)

die nach Abs. 2 vorgeschriebene Bescheinigung der Seuchenfreiheit nicht vorliegt oder den angeführten Bedingungen nicht entspricht,

b)

seit Ausstellung der Bescheinigung über die Seuchenfreiheit anzeigepflichtige Bienenseuchen im Herkunftsbestande oder in einem Umkreis von 3 km von diesem festgestellt worden sind,

c)

der Grundbesitzer der Aufstellung nicht zustimmt,

d)

die gemäß § 15 geforderte Haftpflichtversicherung vom Wanderimker nicht abgeschlossen wurde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010

§ 15 St-BZG Haftpflichtversicherung


Der Wanderimker hat vor Antritt der Wanderung eine Haftpflichtversicherung für Schäden, welche aus der Bienenhaltung, dem Transport der Völker und an den Wanderplätzen an Personen, Tieren und Sachwerten entstehen können, abzuschließen.

§ 16 St-BZG Weitere Grundsätze für die Aufstellung von Wanderbienenständen


(1) Die Aufstellung der Wandervölker hat ohne Rücksicht auf deren Zahl so zu erfolgen, daß sie wenigstens 100 m nach beiden Seitenrichtungen von anderen Wanderbienenständen und mindestens 200 m von der Flugfront bereits stehender Wanderbienenstände entfernt sind. Geringere Entfernungen können im Einverständnis mit den unmittelbar benachbarten Wanderimkern vereinbart werden.

(2) Von öffentlichen Verkehrswegen muß die Flugfront der Wanderbienenstände bei der Wanderung in die Waldtracht mindestens 10 m und bei der Wanderung in die Spättracht mindestens 50 m entfernt sein.

(3) Die Zuwanderung zu Trachtgelegenheiten, die als solche durch den Anbau oder die Anpflanzung honigender Gewächse im Ausmaß von mindestens 1 ha bewußt geschaffen wurden, ist im Umkreis von 3 km nur mit Zustimmung der über sie Verfügungsberechtigten gestattet.

(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten nicht in Waldtrachtgebieten während der direkten Waldtracht, in Buchweizen-, Raps-, Rübsen- und Obsttrachtgebieten während der Blüte.

(5) Die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.

§ 17 St-BZG Aufsicht über Wanderbienenstände


(1) Der Wanderimker hat die Aufsicht über den Wanderbienenstand selbst oder durch einen Beauftragten auszuüben.

(2) Zur Aufsicht gehört insbesondere die Obsorge für eine geeignete Bienentränke.

(3) Jeder Wanderimker hat auf dem Wanderbienenstand seinen Namen und seinen Wohnort sowie die Zahl der aufgestellten Völker deutlich zu verzeichnen.

§ 18 St-BZG Honigverkauf durch Wanderimker


Wanderimkern ist es nur mit Zustimmung der Gastgemeinde gestattet, innerhalb ihres Bereiches Honig im Kleinverschleiß zu verkaufen.

§ 19 St-BZG Maßnahmen gegen unberechtigte Zuwanderung


(1) Wanderimker, welche unter Umgehung der Bestimmungen dieses Gesetzes Bienenstände aufgestellt haben, sind, unbeschadet ihrer allfälligen Bestrafung gemäß § 24, auf Antrag eines Ortsimkers oder des örtlichen Bienenzuchtvereines sogleich von der Gemeinde aufzufordern, den Stand binnen einer Woche nach Zustellung der Aufforderung zu entfernen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Bienenstand an einem anderen Orte des Gemeindegebietes abzustellen, sofern ein Grundstück hiefür zur Verfügung steht und der Grundbesitzer zustimmt, oder in die Herkunftsgemeinde zurückzustellen.

(2) Mit der Durchführung dieser Maßnahmen oder der Wartung der abgestellten Bienenvölker sind von der Gemeinde bienenkundige Personen oder der örtliche Bienenzuchtverein auf Kosten und Gefahr des Zuwanderers zu betrauen.

§ 20 St-BZG Anerkannte Belegstellen


(1) Bestehende oder zu errichtende Belegstellen zur Wahlzucht von bestimmten, die erhöhte Leistungsfähigkeit von Bienenvölkern gewährleistenden Königinnen und Drohnen der heimischen Rassen können zu anerkannten Belegstellen erklärt werden. Mit der Erklärung ist die Festlegung eines Schutzgebietes (§ 21) zu verbinden.

(2) Anerkannte Belegstellen müssen an abgelegenen und vor dem Zufluge fremder Drohnen möglichst gesicherten Plätzen gelegen sein.

(3) Die Anerkennung ist nur Belegstellen zu erteilen, deren Inhaber die Gewähr dafür bieten, die Zuchtarbeit fachgemäß und gewissenhaft durchzuführen.

(4) Die Erteilung der Anerkennung und die Festlegung des Schutzgebietes erfolgt nach Anhören der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft durch die Landesregierung.

(5) Anerkannte Belegstellen unterstehen der Aufsicht der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft, welche nach Anhören des Landesverbandes für Bienenzucht Zuchtbedingungen und Betriebsvorschriften fachlicher und technischer Natur festlegen kann.

(6) Schutzgebiete für Belegstellen sollen in Waldtrachtgebieten, die vornehmlich von Wanderimkern besucht werden, nicht errichtet werden.

§ 21 St-BZG Schutzgebiet


(1) Das Schutzgebiet umfaßt das Gelände im Umkreis von 4 km Halbmesser um die Belegstelle.

(2) Die zur Zeit der Erklärung eines Gebietes zum Schutzgebiete in demselben befindlichen Wandervölker sind sofort mit Beendigung der Tracht abzuziehen. Neue Wanderungen in das Schutzgebiet sind unzulässig.

(3) Standvölker sind innerhalb eines Jahres nach der Festlegung des Schutzgebietes (§ 20 Abs.4) aus diesem zu verbringen oder auf den Stamm umweiseln zu lassen, der auf der anerkannten Belegstelle gezüchtet wird. Die Umweiselung ist von der Belegstelle kostenlos durchzuführen. Auch jede nachträgliche Umweiselung bedarf der Zustimmung der Belegstelle.

(4) Jede Neuaufstellung von Standvölkern und jede Erweiterung bestehender Bestände im Schutzgebiete bedarf der Zustimmung des Belegstelleninhabers. Die Zustimmung kann an zweckentsprechende Bedingungen geknüpft werden. Wer sich durch die Verweigerung der Zustimmung oder die auferlegten Bedingungen beschwert erachtet, kann die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde anrufen, welche nach Anhören eines oder mehrerer Sachverständiger endgültig über die Zulassung entscheidet. Die Zulassung ist auszusprechen, wenn verbürgt ist, daß die neuaufzustellenden Völker dem auf der Belegstelle gezüchteten Stamme angehören.

(5) Sämtliche innerhalb des Schutzgebietes befindlichen Bienenvölker unterliegen der ständigen Kontrolle durch die Organe der anerkannten Belegstelle. Diese haben sich hiebei mit einem über Antrag der Belegstellenleitung von der Bezirksverwaltungsbehörde auszustellenden Ausweis (Beilage A) unaufgefordert auszuweisen.

§ 22 St-BZG Bienenrassen


Zum Schutze der heimischen Bienenzucht ist ausschließlich die Verbreitung der Carnica-Rasse mit allen Stämmen dieser Rasse zulässig.

§ 23 St-BZG Schutzmaßnahmen


(1) Zum Schutz der Bienen ist bei Anwendung von Pflanzenschutzmaßnahmen zu beachten:

1.

Die Anwendung von bienenschädlichen Mitteln auf blühenden Pflanzen ist verboten.

2.

Bei Vorhandensein von blühenden Pflanzen in den Unter- oder Zwischenkulturen, die von Bienen beflogen werden, dürfen bienengefährliche Schädlingsbekämpfungsmittel überhaupt nicht, minder bienengefährliche Mittel nur außerhalb der Hauptflugzeit der Bienen in Anwendung gebracht werden.

3.

Pflanzen, die in einem Abstand bis zu 30 m von Bienenstöcken stehen, dürfen auch kurz vor und kurz nach der Blüte nur außerhalb der Flugzeit der Bienen mit bienenschädlichen Mitteln behandelt werden.

4.

Großbekämpfungen von Pflanzenschädlingen, z. B. vom Flugzeug aus oder unter massiertem Einsatz zahlreicher Motorgeräte, dürfen nur nach Verständigung der Eigentümer von Bienenstöcken, die im Behandlungsgebiet und innerhalb eines Umkreises von 3 km um dieses stehen, durchgeführt werden, damit entsprechende Vorkehrungen zum Schutze der Bienen getroffen werden können. Die Verständigung der Imker hat bei Großbekämpfungsaktionen mindestens vier Tage vorher zu erfolgen.

5.

Zur Verringerung der Bienengefährdung durch gifthältige Spritzmittel hat der Imker für die Ausstellung und Erhaltung einer geeigneten Bienentränke zu sorgen.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 Z 1 gelten nicht für die Behandlung von Reben und Kartoffeln und für die wissenschaftlichen Versuche der für Pflanzenschutzaufgaben zuständigen Versuchsanstalten. Weitere Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 1 Z 1 können von der Landesregierung nach Anhören des Pflanzenschutzdienstes bewilligt werden.

§ 24 St-BZG Schlußbestimmungen


(1) Übertretungen dieses Gesetzes und der auf Grund desselben erlassenen Durchführungsbestimmungen, ferner Beschädigungen von Einrichtungen für Bienenzucht oder deren Erzeugnisse sowie Störungen der Bienenvölker werden, insofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist, von den Bezirksverwaltungsbehörden mit einer Geldstrafe bis zu EUR 750,– oder mit Arrest bis zu zwei Monaten bestraft. Auch der Versuch ist strafbar.

(2) Die Geldstrafen fließen den Gemeinden zu.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000

§ 25 St-BZG Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde


Die im § 4 Abs. 3, § 5 und § 18 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 25a St-BZG Übertragener Wirkungsbereich der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft


Die von der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft gemäß § 20 Abs. 5 wahrzunehmenden Aufgaben sind solche des übertragenen Wirkungsbereichs. Die Organe der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft sind bei der Besorgung dieser Aufgaben an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010

§ 26 St-BZG Inkrafttreten von Novellen


(1) Die Neufassung des § 24 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 58/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Die Änderung der §§ 11 Abs. 1 und 14 Abs. 1 und 2 sowie die Einfügung des § 25a durch die Novelle LGBl. Nr. 5/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Jänner 2010, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000, LGBl. Nr. 5/2010

Anlage

Anl. 1 St-BZG Beilage A


(Anm.: Der Ausweis ist als PDF dokumentiert.)

Steiermärkisches Bienenzuchtgesetz (St-BZG) Fundstelle


Steiermärkisches Bienenzuchtgesetz – BZG

Stammfassung: LGBl. Nr. 18/1998 (WV)

Änderung

LGBl. Nr. 58/2000 (XIII. GPStLT EZ 1439 Blg.Nr. 175)

LGBl. Nr 5/2010 (XV. GPStLT RV EZ 3290/1 AB EZ 3290/4)

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