Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Der Wanderimker hat vor Antritt der Wanderung eine Haftpflichtversicherung für Schäden, welche aus der Bienenhaltung, dem Transport der Völker und an den Wanderplätzen an Personen, Tieren und Sachwerten entstehen können, abzuschließen.
In Kraft seit 17.03.1998 bis 31.12.9999
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