§ 5 St-BZG Die Abwehr von Übergriffen

St-BZG - Steiermärkisches Bienenzuchtgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Der Verfügungsberechtigte (§ 3 Abs. 1), auf dessen Grund gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen Bienenvölker aufgestellt werden, hat unbeschadet der ihm nach dem bürgerlichen Rechte eingeräumten Klagemöglichkeiten das Recht, sie auf Kosten des Aufstellers wegzubringen und auf einem vom Bürgermeister zu bestimmenden Platz unter entsprechender Aufsicht aufzustellen, sofern ein Grundstück hiefür zur Verfügung steht.

In Kraft seit 17.03.1998 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 St-BZG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 St-BZG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 St-BZG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 St-BZG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 St-BZG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 4 St-BZG
§ 6 St-BZG