(1) Übertretungen dieses Gesetzes und der auf Grund desselben erlassenen Durchführungsbestimmungen, ferner Beschädigungen von Einrichtungen für Bienenzucht oder deren Erzeugnisse sowie Störungen der Bienenvölker werden, insofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist, von den Bezirksverwaltungsbehörden mit einer Geldstrafe bis zu EUR 750,– oder mit Arrest bis zu zwei Monaten bestraft. Auch der Versuch ist strafbar.
(2) Die Geldstrafen fließen den Gemeinden zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000
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