(1) Die Aufstellung der Wandervölker hat ohne Rücksicht auf deren Zahl so zu erfolgen, daß sie wenigstens 100 m nach beiden Seitenrichtungen von anderen Wanderbienenständen und mindestens 200 m von der Flugfront bereits stehender Wanderbienenstände entfernt sind. Geringere Entfernungen können im Einverständnis mit den unmittelbar benachbarten Wanderimkern vereinbart werden.
(2) Von öffentlichen Verkehrswegen muß die Flugfront der Wanderbienenstände bei der Wanderung in die Waldtracht mindestens 10 m und bei der Wanderung in die Spättracht mindestens 50 m entfernt sein.
(3) Die Zuwanderung zu Trachtgelegenheiten, die als solche durch den Anbau oder die Anpflanzung honigender Gewächse im Ausmaß von mindestens 1 ha bewußt geschaffen wurden, ist im Umkreis von 3 km nur mit Zustimmung der über sie Verfügungsberechtigten gestattet.
(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten nicht in Waldtrachtgebieten während der direkten Waldtracht, in Buchweizen-, Raps-, Rübsen- und Obsttrachtgebieten während der Blüte.
(5) Die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
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