(1) Die Wanderung mit Bienen unterliegt zeitlich keiner Beschränkung. Um aber eine Schädigung der örtlichen Bienenzüchter durch Massierung von Bienenvölkern in einem Ortsbereich zu verhindern, sind Wandervölker in einem genügend weiten Abstand von den besiedelten Ortsbienenständen aufzustellen.
(2) Bei Aufstellung von Wanderbienenständen ist bei einer Anzahl bis zu 50 Völkern ein Abstand von 500 m, bei einer Anzahl von über 50 Völkern ein solcher von 1000 m Luftlinie vom nächsten besiedelten Ortsbienenstand einzuhalten.
(3) Geringere Abstände können mit Einverständnis der benachbarten Ortsimker vereinbart werden.
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