§ 11 St-BZG Grundsätzliche Freiheit der Wanderung

St-BZG - Steiermärkisches Bienenzuchtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Die Wanderung von Bienen (Wanderbienen, Wandervölker, Wanderimkerei) zur Ausnützung honigender Gewächse ist jedermann, jedoch nur bei Seuchenfreiheit des Hausbienenstandes und unter Beobachtung der nachfolgenden Vorschriften gestattet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010

In Kraft seit 30.01.2010 bis 31.12.9999
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