§ 19 St-BZG Maßnahmen gegen unberechtigte Zuwanderung

St-BZG - Steiermärkisches Bienenzuchtgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Wanderimker, welche unter Umgehung der Bestimmungen dieses Gesetzes Bienenstände aufgestellt haben, sind, unbeschadet ihrer allfälligen Bestrafung gemäß § 24, auf Antrag eines Ortsimkers oder des örtlichen Bienenzuchtvereines sogleich von der Gemeinde aufzufordern, den Stand binnen einer Woche nach Zustellung der Aufforderung zu entfernen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Bienenstand an einem anderen Orte des Gemeindegebietes abzustellen, sofern ein Grundstück hiefür zur Verfügung steht und der Grundbesitzer zustimmt, oder in die Herkunftsgemeinde zurückzustellen.

(2) Mit der Durchführung dieser Maßnahmen oder der Wartung der abgestellten Bienenvölker sind von der Gemeinde bienenkundige Personen oder der örtliche Bienenzuchtverein auf Kosten und Gefahr des Zuwanderers zu betrauen.

In Kraft seit 17.03.1998 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 19 St-BZG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19 St-BZG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 19 St-BZG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 19 St-BZG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 19 St-BZG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 18 St-BZG
§ 20 St-BZG