(1) Wanderimker, welche unter Umgehung der Bestimmungen dieses Gesetzes Bienenstände aufgestellt haben, sind, unbeschadet ihrer allfälligen Bestrafung gemäß § 24, auf Antrag eines Ortsimkers oder des örtlichen Bienenzuchtvereines sogleich von der Gemeinde aufzufordern, den Stand binnen einer Woche nach Zustellung der Aufforderung zu entfernen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Bienenstand an einem anderen Orte des Gemeindegebietes abzustellen, sofern ein Grundstück hiefür zur Verfügung steht und der Grundbesitzer zustimmt, oder in die Herkunftsgemeinde zurückzustellen.
(2) Mit der Durchführung dieser Maßnahmen oder der Wartung der abgestellten Bienenvölker sind von der Gemeinde bienenkundige Personen oder der örtliche Bienenzuchtverein auf Kosten und Gefahr des Zuwanderers zu betrauen.
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