(1) Zur Handhabung dieses Gesetzes und zum Zwecke von Förderungsmaßnahmen ist alljährlich von den Gemeinden anläßlich einer amtlichen Viehzählung auch eine Zählung der Bienenvölker vorzunehmen
(2) Die Halter der Bienenvölker (Eigentümer, Besitzer, Nutzungsberechtigte und sonstige verantwortliche Personen) sind verpflichtet, innerhalb der festgesetzten Frist die angeforderten Auskünfte wahrheitsgemäß und vollständig zu erteilen.
(3) Den Zählern und Erhebungsorganen ist die Besichtigung der Örtlichkeiten, an welchen Bienen gehalten werden oder gehalten werden können, zu gestatten. Die getroffenen Feststellungen unterliegen der Geheimhaltungspflicht.
(4) Die Ergebnisse der Zählung sind mit Angabe der Anschriften der Bienenhalter der Landesregierung und der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft mitzuteilen.
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