(1) Der Wanderimker hat die Aufsicht über den Wanderbienenstand selbst oder durch einen Beauftragten auszuüben.
(2) Zur Aufsicht gehört insbesondere die Obsorge für eine geeignete Bienentränke.
(3) Jeder Wanderimker hat auf dem Wanderbienenstand seinen Namen und seinen Wohnort sowie die Zahl der aufgestellten Völker deutlich zu verzeichnen.
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