§ 14 St-BZG Anmeldung der Zuwanderung

Steiermärkisches Bienenzuchtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.01.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie beabsichtigte Aufstellung von Wandervölkern ist der für den Wanderplatz zuständigen Gemeinde unter Nachweis der Seuchenfreiheit (Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern, betreffend die Abwehr und Tilgung der ansteckenden Krankheiten der Bienen, BGBl. Nr. 219/1937) und der Zustimmung des Grundbesitzers zur Aufstellung (§ 13) vor der Zuwanderung schriftlich zu melden.Die beabsichtigte Aufstellung von Wandervölkern ist der für den Wanderplatz zuständigen Gemeinde unter Nachweis der Seuchenfreiheit (Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern, betreffend die Abwehr und Tilgung der ansteckenden Krankheiten der Bienen, Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1937,) und der Zustimmung des Grundbesitzers zur Aufstellung (Paragraph 13,) vor der Zuwanderung schriftlich zu melden.

(171) Die beabsichtigte Aufstellung von Wandervölkern ist der für den Wanderplatz zuständigen Gemeinde vor der Zuwanderung schriftlich zu melden. 3Der Meldung ist ein Nachweis über die Freiheit von Seuchen nach den bienenseuchenrechtlichen Bestimmungen sowie der Nachweis der Zustimmung des Grundbesitzers zur Aufstellung (§ 13) anzuschließen.

(2) Der Nachweis der Seuchenfreiheit ist durch eine Bestätigung einer fachlich qualifizierten Untersuchungsstelle zu erbringen. 1998 – 29Die Wanderimker haben überdies im Frühjahr des Wanderjahres vor dem ersten Reinigungsflug die Winter-Fallbienen von jedem Stock durch eine fachlich qualifizierte Untersuchungsstelle untersuchen zu lassen. 1Den Nachweis über die durchgeführte Untersuchung haben die Wanderimker stets bei sich zu führen. 2010

(3) Die Gemeinde hat die Zuwanderung zu untersagen, wenn

  1. (2)Absatz 2Der Nachweis der Seuchenfreiheit ist durch eine Bestätigung einer staatlichen Untersuchungsanstalt zu erbringen. Die Wanderimker haben im Frühjahr des Wanderjahres vor dem ersten Reinigungsflug die Winter-Fallbienen von jedem Stock untersuchen zu lassen. Den Nachweis über die durchgeführte Untersuchung haben die Wanderimker stets bei sich zu führen.
  2. (3)Absatz 3Die Gemeinde hat die Zuwanderung zu untersagen, wenn
    1. a)Litera adie nach Abs. 2 vorgeschriebene Bescheinigung der Seuchenfreiheit nicht vorliegt oder den angeführten Bedingungen nicht entspricht,die nach Absatz 2, vorgeschriebene Bescheinigung der Seuchenfreiheit nicht vorliegt oder den angeführten Bedingungen nicht entspricht,
    2. b)Litera bseit Ausstellung der Bescheinigung über die Seuchenfreiheit anzeigepflichtige Bienenseuchen im Herkunftsbestande oder in einem Umkreis von 3 km von diesem festgestellt worden sind,
    3. c)Litera cder Grundbesitzer der Aufstellung nicht zustimmt,
    4. d)Litera ddie gemäß § 15 geforderte Haftpflichtversicherung vom Wanderimker nicht abgeschlossen wurde.die gemäß Paragraph 15, geforderte Haftpflichtversicherung vom Wanderimker nicht abgeschlossen wurde.

a)

die nach Abs. 2 vorgeschriebene Bescheinigung der Seuchenfreiheit nicht vorliegt oder den angeführten Bedingungen nicht entspricht,

b)

seit Ausstellung der Bescheinigung über die Seuchenfreiheit anzeigepflichtige Bienenseuchen im Herkunftsbestande oder in einem Umkreis von 3 km von diesem festgestellt worden sind,

c)

der Grundbesitzer der Aufstellung nicht zustimmt,

d)

die gemäß § 15 geforderte Haftpflichtversicherung vom Wanderimker nicht abgeschlossen wurde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010

Stand vor dem 29.01.2010

In Kraft vom 17.03.1998 bis 29.01.2010
  1. (1)Absatz einsDie beabsichtigte Aufstellung von Wandervölkern ist der für den Wanderplatz zuständigen Gemeinde unter Nachweis der Seuchenfreiheit (Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern, betreffend die Abwehr und Tilgung der ansteckenden Krankheiten der Bienen, BGBl. Nr. 219/1937) und der Zustimmung des Grundbesitzers zur Aufstellung (§ 13) vor der Zuwanderung schriftlich zu melden.Die beabsichtigte Aufstellung von Wandervölkern ist der für den Wanderplatz zuständigen Gemeinde unter Nachweis der Seuchenfreiheit (Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern, betreffend die Abwehr und Tilgung der ansteckenden Krankheiten der Bienen, Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1937,) und der Zustimmung des Grundbesitzers zur Aufstellung (Paragraph 13,) vor der Zuwanderung schriftlich zu melden.

(171) Die beabsichtigte Aufstellung von Wandervölkern ist der für den Wanderplatz zuständigen Gemeinde vor der Zuwanderung schriftlich zu melden. 3Der Meldung ist ein Nachweis über die Freiheit von Seuchen nach den bienenseuchenrechtlichen Bestimmungen sowie der Nachweis der Zustimmung des Grundbesitzers zur Aufstellung (§ 13) anzuschließen.

(2) Der Nachweis der Seuchenfreiheit ist durch eine Bestätigung einer fachlich qualifizierten Untersuchungsstelle zu erbringen. 1998 – 29Die Wanderimker haben überdies im Frühjahr des Wanderjahres vor dem ersten Reinigungsflug die Winter-Fallbienen von jedem Stock durch eine fachlich qualifizierte Untersuchungsstelle untersuchen zu lassen. 1Den Nachweis über die durchgeführte Untersuchung haben die Wanderimker stets bei sich zu führen. 2010

(3) Die Gemeinde hat die Zuwanderung zu untersagen, wenn

  1. (2)Absatz 2Der Nachweis der Seuchenfreiheit ist durch eine Bestätigung einer staatlichen Untersuchungsanstalt zu erbringen. Die Wanderimker haben im Frühjahr des Wanderjahres vor dem ersten Reinigungsflug die Winter-Fallbienen von jedem Stock untersuchen zu lassen. Den Nachweis über die durchgeführte Untersuchung haben die Wanderimker stets bei sich zu führen.
  2. (3)Absatz 3Die Gemeinde hat die Zuwanderung zu untersagen, wenn
    1. a)Litera adie nach Abs. 2 vorgeschriebene Bescheinigung der Seuchenfreiheit nicht vorliegt oder den angeführten Bedingungen nicht entspricht,die nach Absatz 2, vorgeschriebene Bescheinigung der Seuchenfreiheit nicht vorliegt oder den angeführten Bedingungen nicht entspricht,
    2. b)Litera bseit Ausstellung der Bescheinigung über die Seuchenfreiheit anzeigepflichtige Bienenseuchen im Herkunftsbestande oder in einem Umkreis von 3 km von diesem festgestellt worden sind,
    3. c)Litera cder Grundbesitzer der Aufstellung nicht zustimmt,
    4. d)Litera ddie gemäß § 15 geforderte Haftpflichtversicherung vom Wanderimker nicht abgeschlossen wurde.die gemäß Paragraph 15, geforderte Haftpflichtversicherung vom Wanderimker nicht abgeschlossen wurde.

a)

die nach Abs. 2 vorgeschriebene Bescheinigung der Seuchenfreiheit nicht vorliegt oder den angeführten Bedingungen nicht entspricht,

b)

seit Ausstellung der Bescheinigung über die Seuchenfreiheit anzeigepflichtige Bienenseuchen im Herkunftsbestande oder in einem Umkreis von 3 km von diesem festgestellt worden sind,

c)

der Grundbesitzer der Aufstellung nicht zustimmt,

d)

die gemäß § 15 geforderte Haftpflichtversicherung vom Wanderimker nicht abgeschlossen wurde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010

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